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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 7/2025
1. Amtlicher Teil
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1.2. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Goldisthal

Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO),

Vollzug der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)

Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Gemeinde Goldisthal für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Goldisthal hat in öffentlicher Sitzung am 03.06.2025 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen (Beschluss Nr. 8/35/2025). Ebenfalls am 03.06.2025 wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Goldisthal mit Beschluss Nr. 8/34/2025 der Finanzplan mit dem dazugehörigen Investitionsplan für den Zeitraum 2024 bis 2028 beschlossen.

Mit Schreiben vom 05.06.2025 (Eingang am 11.06.2025) legte die Gemeinde Goldisthal die Haushaltssatzung mit den dazu gehörenden Bestandteilen und Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vor (§ 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO, § 56 ThürKO, § 2 ThürGernHV) und bat um Erteilung der Eingangsbestätigung und Genehmigung der vorzeitigen Bekanntmachung dieser Satzung.

Das Landratsamt Sonneberg, hier handelnd als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, ist zur Erteilung der Eingangsbestätigung sachlich (§ 57 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO) und örtlich zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).

Eine Genehmigungspflicht entfällt, da weder Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen (§ 2 der Haushaltssatzung, § 63 Abs. 2 Satz 1 ThürKO) noch Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt festgesetzt (§ 3 der Haushaltssatzung, § 59 Abs. 4 ThürKO) werden. Zudem übersteigen der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Gemeinde Goldisthal zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan in Höhe von 170.000 € nicht ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (§ 5 Absatz 1 der Haushaltssatzung, § 65 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO) und der Höchstbetrag der Kassenkredite für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Goldisthal zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan in Höhe von 20.000 € nicht ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge (§ 5 Absatz 2 der Haushaltssatzung, § 65 Abs 2 Nr. 2 ThürKO).

Die Eingangsbestätigung der Haushaltssatzung der Gemeinde Goldisthal für das Haushaltsjahr 2025 wird gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erteilt.

Die rechtsaufsichtliche Würdigung der Haushaltssatzung erfolgt in einem gesonderten Schreiben, in dem auch über den Antrag auf Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung entschieden wird.

Im Auftrag

Schulz