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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 8/2023
1. Amtlicher Teil
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Zweckvereinbarung Neuhaus am Rennweg - Lauscha

Bekanntmachung

Mit Bescheid vom 07.08.2023 wurde die Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Thüringer Straßengesetz zwischen der Stadt Lauscha und der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 28.04.2023/18.04.2023 in nachfolgender textlicher Ausfertigung genehmigt.

Diese Zweckvereinbarung wird im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe-Nr. 08/2023 mit Erscheinungstag am 19.08.2023 amtlich bekannt gemacht und wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblattes des Landkreises Sonneberg wirksam.

Zweckvereinbarung

zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

nach dem Thüringer Straßengesetz

zwischen

der Stadt Lauscha

(Landkreis Sonneberg),

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Norbert Zitzmann,

Bahnhofstraße 12, 98724 Lauscha

und

der Stadt Neuhaus am Rennweg

(Landkreis Sonneberg),

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Uwe Scheler,

Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg

Aufgrund der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) wird folgende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Stadt Lauscha geschlossen:

Präambel

Im Zuge des grundhaften Ausbaus der Ortsdurchfahrt der L1145 in Neuhaus am Rennweg, Sonneberger Straße, 2. BA, erstreckt sich das Baufeld bis in die Gemarkung Ernstthal der Stadt Lauscha. Am Ende des Bauabschnittes erfolgt die Errichtung von zwei Bushaltstellen, wobei sich eine der Bushaltestellen zum größten Teil auf der Gemarkung Ernstthal befinden wird.

Es handelt sich um die Flurstücke Nr. 501/4 mit einer Fläche von 13 m², 501/5 mit einer Fläche von 24 m², 501/6 mit einer Teilfläche von 70m² von 1094 m² und die 501/ 7 mit einer Teilfläche von 39 m² von 66 m² der Gemarkung Ernstthal, die sich an die Straßenfläche Flurstück 501/10 anschließen. (Anlage 1 Planungsunterlage).

Mit der vorliegenden Übertragungszweckvereinbarung soll eine eindeutige Regelung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) zwischen den beteiligten Städten getroffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und ein komplexes Verfahren nach § 9 bzw. § 92 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu vermeiden.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Flurstücke Nr. 501/4, 501/5, 501/6 und die 501/ 7 der Gemarkung Ernstthal, die sich an die Straßenfläche Flurstück 501/10 anschließen (Anlage 1 Lageplan) sind Teil des Gemeindegebietes der Stadt Lauscha und gleichzeitig Teil der geplanten Bushaltestelle.

§ 2

Übertragung und Übergang

(1) Die Stadt Lauscha überträgt der Stadt Neuhaus am Rennweg gemäß §§ 7 und 8 ThürKGG sämtliche Aufgaben und Befugnisse nach § 9 i.V.m. § 43 ThürStrG bezüglich der Straßenbaulast und gemäß § 49 ThürStrG bezüglich Straßenreinigung und Winterdienst sowie die Verkehrssicherungspflicht für die öffentliche Verkehrsfläche der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke.

(2) Die Stadt Lauscha überträgt der Stadt Neuhaus am Rennweg gemäß § 10 ThürKGG das Recht, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen für das Gebiet der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke zu erlassen. Die bereits geltenden Satzungen und Verordnungen der Stadt Neuhaus am Rennweg, die auf die in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke erstreckt werden.

(3) Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann im Geltungsbereich der von ihr erlassenen Satzungen oder Verordnungen alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Vollzugsmaßnahmen) wie im eigenen Gebiet treffen.

§ 3

Kostentragung

(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und der Aufhebung dieser Zweckvereinbarung entstehen. Sie trägt insbesondere die Kosten der Instandsetzung, Unterhaltung, Beleuchtung, Beschilderung, Reinigung und Winterdienst der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist für die in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten öffentlichen Verkehrsflächen zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und im Falle einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zur Einbeziehung der Aufwendungen in die Erstattung von Straßenausbaubeiträgen befugt.

§ 4

Anhörung und Zustimmung

Eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Bereich der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke bedarf der Zustimmung der Stadt Lauscha nach § 9 Abs. 2 ThürKGG. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Zustimmung für den grundhaften Ausbau der Ortsdurchfahrt der L1145 in Neuhaus am Rennweg, Sonneberger Straße, 2. BA, laut den in der Anlage beigefügten Ausbauplänen gilt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung als erteilt. Künftige Ausbaumaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Lauscha.

§ 5

Haftung gegenüber Dritten

Die Stadt Neuhaus am Rennweg stellt die Stadt Lauscha von jeglicher Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht frei.

§ 6

Dauer und Kündigung

(1) Diese Zweckvereinbarung gilt auf unbefristete Zeit. Eine Kündigung der Vereinbarung ist nur möglich, wenn für die errichteten baulichen Anlagen auf den in § 1 genannten Flächen eine Folgevereinbarung zur Regelung gemäß § 43 ThürStrG bezüglich der Straßenbaulast und § 49 ThürStrG hinsichtlich Straßenreinigung und Winterdienst sowie der Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen wird.

(2) Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zum 31. Dezember zu erfolgen.

§ 7

Genehmigung und Amtliche Bekanntmachung

(1) Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß § 11 Abs. 2 ThürKGG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG ist das Landratsamt Sonneberg die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Diese Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Abs. 1 ThürKGG am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.

Lauscha,

den 28.04.2023

Neuhaus am Rennweg,

den 18.04.2023

Norbert Zitzmann

Uwe Scheler

Bürgermeister

Bürgermeister

Stadt Lauscha

Stadt Neuhaus am Rennweg