In der
| Gemeinde: | Stadt Neuhaus am Rennweg | |
| Gemarkung: | Schmalenbuche | Flur: 2 |
| Flurstücke: | 18, 20, 512/12, 514/9, 577/11, 578/13, 734/22, 735/26 | |
—
| Gemeinde: | Stadt Neuhaus am Rennweg | |
| Gemarkung: | Lichte | Flur: 8 |
| Flurstücke: | 765, 806, 807, 809 | |
wurde eine
| Grenzfeststellung |
| Grenzwiederherstellung |
| Abmarkung |
nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Über die Liegenschaftsvermessung und deren Ergebnis wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen.
Diese Grenzniederschrift und die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten sowie die dazugehörige Skizze können von den Beteiligten
| vom 21.06. bis 22.07.2024 | |
| in der Zeit: | ||
| von Montag bis Donnerstag | 08.00 bis 11.30 und 12.30 bis 15.30 Uhr |
| am Freitag | 08.00 bis 11.30 Uhr |
| in den Räumen des | ||
| ÖbVI Steffen Wöckel, An den Bachwiesen 1, 07333 Unterwellenborn | |
eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis der oben genannten Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Widerspruch einlegen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:
| Vermessungsstelle |
| ÖbVI Steffen Wöckel, An den Bachwiesen 1, 07333 Unterwellenborn |
Unterwellenborn, 11.06.2024
Steffen Wöckel