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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 8/2025
1. Amtlicher Teil
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Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Unterkünften(Unterkunftsgebührensatzung) vom 11. August 2025

Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg die nachfolgende Satzung:

Artikel 1

Aufhebung einer Satzung

Die Satzung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Unterkünften (Unterkunftsgebührensatzung) vom 27.08.2001, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg, der Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg Nr. 09/01 vom 14. September 2001, tritt am 01.07.2025 außer Kraft.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 11. August 2025

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Unterkünften (Unterkunftsgebührensatzung) vom 11. August 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

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Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.