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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 8/2025
1. Amtlicher Teil
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Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg (Feuerwehrsatzung) vom 11. August 2025

Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl S. 210) und § 1 Abs. 3 der Thüringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), in Form der Neufassung der Verordnung vom15. April 2021 (GVBl. S. 233) sowie § 55 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S.74) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S.277, 291), erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg folgende Satzung:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg“.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, in dieser Satzung Freiwillige Feuerwehr genannt, besteht aus dem Zusammenschluss aller Freiwilligen Feuerwehren der Ortsteile der Stadt Neuhaus am Rennweg, in dieser Satzung Ortsteilfeuerwehren genannt, unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Die Ortsteilfeuerwehren der Stadt Neuhaus am Rennweg sind unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 1 dieser Satzung eigenständige Feuerwehren unter der Leitung von Wehrführern. Sie führen folgende Bezeichnung:

-

„Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, Stützpunktfeuerwehr

-

„Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Steinheid“

-

„Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Siegmundsburg“

-

„Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Scheibe-Alsbach“

-

„Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Lichte“

-

„Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Piesau“

(4) Der Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg wird in drei Ausrückebereiche unterteilt.

Den Ausrückebereichen werden folgende Ortsteilfeuerwehren zugeordnet:

-

Ausrückebereich 1:

Neuhaus am Rennweg

-

Ausrückebereich 2:

Steinheid, Scheibe-Alsbach,

Siegmundsburg

-

Ausrückebereich 3:

Lichte, Piesau

(5) Die Ortsteilfeuerwehren werden in ihren Ausrückebereichen unter Beachtung des Übermaßverbotes geschlossen eingesetzt. Die Aus- und Fortbildung soll in den Bereichen gemeinsam durchgeführt werden. Bei Einsätzen in anderen Ausrückebereiche können einzelne Ortsteilfeuerwehren oder Bereiche hinzu- gezogen werden

(6) Die Feuerwehrangehörigen tragen auf der Uniform ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen der Stadt Neuhaus am Rennweg und dem Schriftzug „Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg“ und als Zusatz den Namen des Ortsteiles. Die Ortsteilfeuerwehr Neuhaus trägt keinen Zusatz.. Die Gestaltung ist nach der aktuellen ThürFwOrgVO auszuführen.

(7) Die Beschriftung der Fahrzeuge erfolgt sinngemäß.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die Allgemeine Hilfe (§§ 1 und 10 ThürBKG) und die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Neuhaus am Rennweg die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

-

Einsatzabteilungen

-

Alters- und Ehrenabteilungen

-

Jugendfeuerwehr.

§ 4

Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr versehen ihren Dienst ehrenamtlich und freiwillig.

(2) Als aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können nur Personen aufgenommen werden, die

-

regelmäßig für Einsätze in der Stadt Neuhaus am Rennweg zur Verfügung stehen,

-

den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sind,

-

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

-

das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

(3) Grundlage für die Angehörigkeit ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur weltanschaulichen Toleranz. Einer Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr steht insbesondere entgegen:

-

die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder

-

die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

(4) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Stadt Neuhaus am Rennweg sein.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Die Aufnahme kann erst nach einer mindestens 6-monatigen Bewährungszeit zur Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Antragstellers hinsichtlich Gewissenhaftigkeit, Kameradschaftlichkeit und Zuverlässigkeit erfolgen. Während dieser Bewährungszeit ist der Antragsteller Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr und hat entsprechend die Rechte und Pflichten nach § 6. Im Falle der Übernahme von Angehörigen der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung entfällt die Bewährungszeit, wenn eine mindestens einjährige ununterbrochene Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr nachgewiesen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gilt auch bei Übernahme aus der Jugendfeuerwehr (§ 13 Abs. 6 ThürBKG).

(7) Auf Vorschlag des Wehrführers der betroffenen Ortsteilfeuerwehr entscheidet der/die Bürgermeister/in über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

§ 5

Beendigung der Angehörigkeit zu den Einsatzabteilungen

(1) Die Angehörigkeit zu den Einsatzabteilungen endet mit

-

der Vollendung des 60. Lebensjahres

-

dem Austritt (Ausscheiden auf eigenen Wunsch)

-

der Entpflichtung (Ausschluss).

-

durch Tod

(2) In Ausnahmefällen und soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Neuhaus am Rennweg nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in den Einsatzabteilungen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den/die Bürgermeister/in zugelassen werden. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (§ 13 Abs. 4 ThürBKG). Ausnahmen, die eine Verlängerung des Feuerwehrdienstes ermöglichen, sind anzunehmen bei

1.

Angehörigen, die Inhaber einer noch nicht abgelaufenen Wahlfunktion sind,

2.

ehrenamtlichen Führungskräften ohne geregelte Nachfolge,

3.

fehlenden Einsatzfahrern für vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, besonders am Tage,

4.

Nichterreichen der Mannschaftsstärke für die Normbesetzung der Einsatzfahrzeuge, besonders am Tage.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden.

(4) Der/die Bürgermeister/in kann einen Angehörigen der Einsatzabteilungen aus wichtigem Grund nach Anhörung des jeweiligen Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Bis zur Entpflichtung kann der Kamerad durch den/die Bürgermeister/in, den Stadtbrandmeister oder den zuständigen Wehrführer beurlaubt werden. Ebenso kann diesem ein Hausverbot erteilt werden. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen,

-

gesundheitliche und geistige Nichteignung,

-

grobe Verletzung der Dienstpflicht,

-

dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten,

-

grobes unkameradschaftliches Verhalten,

-

grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr,

-

Nichtbefolgen von Weisungen der Vorgesetzten,

-

wiederholter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften,

-

Gründe, die nach § 4 Abs. 3 zur Nichtaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr führen.

(5) Gleichzeitig erlischt mit dem Tag der Entpflichtung die Fortzahlung der zusätzlichen Altersversorgung.

§ 6

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilungen

(1) Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr dürfen durch ihren Dienst keine unzumutbaren Nachteile erleiden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben insbesondere:

1.

das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl des Stadtbrandmeisters, dessen Stellvertreter, des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr und dessen Stellvertreter,

2.

ein Recht auf ausreichenden Versicherungsschutz, d.h., eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung der Angehörigen in der zuständigen Feuerwehrunfallkasse und deren Zusatzversicherung sowie Versicherung von Sachschäden (§ 14 Abs. 5 und 7 ThürBKG),

3.

den Anspruch auf kostenlose Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten und gesetzlichen Regelungen (§ 14 Abs. 6 ThürBKG und § 4 Abs. 1 und 2 ThürFwOrgVO),

4.

das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeits- oder Dienstleistungspflicht für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen sowie für einen angemessenen Zeitraum davor und danach (§ 14 Abs. 1 ThürBKG),

5.

das Recht auf einen pauschalierten Stundensatz bis zu einer Höhe von maximal 30,00 €/h für Verdienstausfälle nach Nr. 4, wenn sie beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind (§ 14 Abs. 2 ThürBKG), aber maximal 240,00 € am Tag (8 h/Tag),

6.

das Recht, kostenlos an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG),

7.

den Anspruch auf eine zusätzliche individuelle Altersversorgung nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 1, 1. Anstrich bzw. Abs. 2 (§ 15 ThürBKG)

8.

das Recht auf kostenlose angemessene Verpflegung bei Einsätzen über eine Dauer von zwei Stunden, bei Übungen und Ausbildungsdiensten über eine Dauer von vier Stunden hinaus.

9.

sowie eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Hierzu sind die Empfehlungen der zuständigen Feuerwehrunfallkasse zu beachten. Der zuständig Einheitsführer entscheidet in Abhängigkeit von Tageszeit, Dauer und der Art des Einsatzes über die Länge der Ruhezeit.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben insbesondere:

1.

die im § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters bzw. des Wehrführers oder der sonst zuständigen Führungskräfte gewissenhaft durchzuführen,

2.

die für den Dienst und für Einsätze geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters bzw. des Wehrführers oder der sonst zuständigen Führungskräfte zu befolgen,

3.

bei Alarm sofort am Feuerwehrgerätehaus zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften zu folgen,

4.

am Unterricht von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Lehrgängen, an angeordneten Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Thür BKG),

5.

bei Einsätzen und Übungen die vorgeschriebene Feuerwehr-Schutzkleidung und bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung zu tragen, soweit nichts anderes angeordnet ist (§ 4 Abs. 1 u. 2 ThürFwOrgVO),

6.

Fahrzeuge, Geräte, Feuerwehrhäuser, die persönliche Ausrüstung und Dienstbekleidung in sachgerechtem Pflegezustand zu halten,

7.

sich zu allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten.

(4) Feuerwehrangehörige dürfen nur bei Einsätzen eingesetzt werden, wenn sie

1.

die Truppmannausbildung Tei 1 nach Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 erfolgreich abgeschlossen und

2.

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Regelungen für Reisekosten entsprechend dem Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7

Angehörige der Einsatzabteilung mit Doppelmitgliedschaft

Für Angehörige mit Doppelmitgliedschaft, bei denen die Freiwillige Feuerwehr Neuhaus am Rennweg nicht die Hauptfeuerwehr ist, gelten folgende abweichende Regelungen:

1.

Sie nehmen in der Regel an Ausbildungen und Schulungen ihrer Hauptfeuerwehr teil. In Absprache mit dem Stadt- bzw. Gemeindebrandmeister der Hauptfeuerwehr kann hier eine andere Regelung getroffen werden.

2.

Sie haben keinen Anspruch auf kostenlose Dienstkleidung.

3.

Sie haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche individuelle Altersversorgung nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 1, 1. Anstrich bzw. Abs. 2 (§ 14 Abs. 5 ThürBKG)

§ 8

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Bei anderen dienstlichen Veranstaltungen tragen die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Dienstkleidung nach Anlage 3 ThürFwOrgVO. Sonderausrüstung wird nach Bedarf und Notwendigkeit angeschafft.

(2) Die Angehörigen der Jugendabteilung haben im Übungs- und Ausbildungsdienst Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr zu tragen (§ 4 Abs. 3 ThürFwOrgVO).

(3) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche und sonstige Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Neuhaus am Rennweg bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln Ersatz verlangen.

(4) Die Feuerwehrangehörigen haben dem zuständigen Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

-

im Dienst erlittene Körper- oder Sachschäden

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Neuhaus am Rennweg in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung unverzüglich weiterzuleiten.

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister

1.

eine Ermahnung oder

2.

einen mündlichen Verweis

aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist den Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 10

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg besteht aus den Jugendfeuerwehren der Ausrückebereiche und führt den Namen

„Jugendfeuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg“.

Die Jugendfeuerwehren der Ausrückebereiche führen als Zusatz den Namen des jeweiligen Ausrückebereiches wie folgt:

„Jugendfeuerwehr Ausrückebereich 1“

„Jugendfeuerwehr Ausrückebereich 2“

„Jugendfeuerwehr Ausrückebereich 3“

(2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auf Wunsch des Jugendlichen, kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Übernahme in die Einsatzabteilung erfolgen. Aus besonderem wichtigem Grunde kann eine Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr durch den Stadtjugendfeuerwehrwart verlängert werden

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient..

(4) Als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr gestaltet sie ihre Arbeit nach einer eigenen Jugendordnung.

(5) Die Jugendfeuerwehren der Ausrückebereiche haben die Möglichkeit, eine oder mehrere Jugendgruppen unter der Leitung eines Jugendfeuerwehrwartes des Ausrückebereiches zu bilden. Als Bestandteil der Jugendfeuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg unterstehen die Jugendgruppen der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Stadtjugendfeuerwehrwart.

(6) Die Ausbildung in den Ausrückebereiche der Stadt Neuhaus am Rennweg ist mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart, den jeweiligen Wehrführern und dem jeweiligen Jugendfeuerwehrwart abzustimmen.

(7) Der Stadtjugendfeuerwehrwart dient als Bindeglied zwischen den Jugendfeuerwehrwarten der Ausrückebereiche und dem Stadtbrandmeister. Er wird von den Jugendfeuerwehrwarten der Ausrückebereiche gewählt.

(8) Die Jugendfeuerwehrwarte der Ausrückebereiche werden auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters durch den Bürgermeister berufen.

(9) Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäß Betreuungsschlüssel werden weitere Betreuer eingesetzt, die nicht gleichzeitig Stadtjugendfeuerwehrwart, Stellvertreter oder Jugendfeuerwehrwart sein sollen. Die Anzahl der einzusetzenden Betreuer richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften und ist jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die weiteren Betreuer werden durch den Stadtjugendfeuerwehrwart empfohlen und durch den Bürgermeister geprüft und berufen.

(10) Der Stadtjugendfeuerwehrwart, dessen Stellvertreter, die Jugendfeuerwehrwarte und die Betreuer, haben als Nachweis der Tauglichkeit im Umgang mit Kindern und Jugendlichen ein einfaches Führungszeugnis bei dem Bürgermeister vor-zulegen. Dieses ist nach Aufforderung in regelmäßigen Abständen zu erneuern

(11)Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Stadtjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister. Die Anforderungen und Regelungen des § 4 Abs. 2, 1. und 2. Anstrich, Abs. 3 und 5 gelten hierbei sinngemäß.

(12) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr

1.

haben insbesondere an den Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

2.

dürfen nicht an Übungs- und Ausbildungsdiensten sowie Einsätzen der Einsatzabteilungen teilnehmen oder zu diesen herangezogen werden,

3.

haben den Anspruch auf kostenlose Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeit (§ 14 Abs. 6 ThürBKG).

(13) Bei der Planung und Durchführung von Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen ist auf das jeweilige Alter der Angehörigen der Jugendfeuerwehr Rücksicht zu nehmen.

(14) Die Stadt Neuhaus am Rennweg hat der Arbeit der Jugendfeuerwehr ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sie tatkräftig zu fördern (§ 12 Abs. 3 ThürBKG).

§ 11

Alters- und Ehrenabteilungen

(1) In die Alters- und Ehrenabteilungen wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (im Ausnahmefall des 67. Lebensjahres), wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen können aus ihrer Mitte einen Leiter für diese Abteilungen wählen.

(3) Zum Ehrenmitglied der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg kann auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters ernannt werden, wer sich um den Brandschutz besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den/die Bürgermeister/in. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

1.

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss,

2.

durch Entpflichtung (§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend)

3.

durch Tod.

§ 12

Ehrenamtliche Führungskräfte, Gerätewarte und Sonderfunktionen

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg ist der Stadtbrandmeister, der unbeschadet der sonstigen Eigenständigkeit der Stützpunktfeuerwehr und der einzelnen Ortsteilfeuerwehren deren Gesamtleiter ist.

(2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Stützpunktfeuerwehr und aller Ortsteilfeuerwehren (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung gemäß § 13 unter Beteiligung aller Ortsteilfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Neuhaus am Rennweg ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg, die Ausbildung ihrer Angehörigen und für deren persönlichen Schutz im Brand- und Katastrophenfall.. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung zu sorgen und den/die Bürgermeister/in in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten (§ 19 Abs. 1 ThürBKG). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister sowie die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr und der Ortsteilfeuerwehren zu unterstützen.

(4) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Stützpunktfeurwehr und aller Ortsteilfeuerwehren (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung gemäß § 13 auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit zusammen mit der Wahl des Stadtbrandmeisters. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Neuhaus am Rennweg ernannt.

(5) Der Stadtbrandmeister und der stellvertretende Stadtbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr oder einer Ortsteilfeuerwehr sein.

(6) Die Wehrführer führen die Stützpunktfeuerwehr und die Ortsteilfeuerwehren der Stadt Neuhaus am Rennweg nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stützpunktfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung gemäß § 13 auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(7) Die stellvertretenden Wehrführer haben die Wehrführer bei Verhinderung zu vertreten. Sie werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stützpunktfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung gemäß § 13 auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlen finden nach Möglichkeit gemeinsam mit den Wahlen der Wehrführer statt.

(8) Für die Wehrführer und deren Stellvertreter gilt Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(9) Zum Stadtbrandmeister sowie zu dessen Stellvertreter darf nur gewählt werden, wer

1.

der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und

2.

die die Ausbildung zum Verbandsführer erfolgreich abgeschlossen hat. (§ 13 ThürFwOrgVO) Nur die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Zum Wehrführer sowie dessen Stellvertreter darf nur gewählt werden, wer

1.

der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört und

2.

die Anforderungen laut §13 Abs. 4 ThürFwOrgVO erfüllt. Nur die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Der/die Bürgermeister/in bestellt auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters die Zugführer, Führer von Verbänden und die Gruppenführer der Stützpunktfeuerwehr sowie der Ortsteilfeuerwehren (§ 19 Abs. 2 ThürBKG).

(12) Gruppenführer, Zugführer und Führer von Verbänden sollen nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Lehrgänge umgehend zur entsprechenden Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg berufen werden.

(13) In jeder Ortsteilfeuerwehr ist ein Gerätewart für die Wartung, Pflege und Prüfung der Ausrüstung und Geräte sowie für die Wartung und Pflege der Feuerwehrfahrzeuge als Sachkundiger im Sinne der Prüfungsgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge (DGUV Grundsatz 305-002) verantwortlich. Die Gerätewarte werden von der Wehrführung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr bestimmt. Zum Gerätewart kann nur bestimmt werden, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderliche Fachkenntnis durch erfolgreichen Abschluss der nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2 vorgeschriebenen Ausbildung für Gerätewarte nachweisen kann.

(14) Für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg wird jeweils ein Feuerwehrangehöriger für die Alarm- und Einsatzplanung, für die statistische Erfassung und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und jeweils ein Stellvertreter für die Alarm- und Einsatzplanung sowie für die statistische Erfassung durch den Stadtbrandmeister in Abstimmung mit den Wehrführern bestimmt.

(15) Für jeden Ausrückebereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg wird ein Feuerwehrangehöriger als Sicherheitsbeauftragter durch den Stadtbrandmeister in Abstimmung mit den Wehrführern bestimmt.

(16) Ein Feuerwehrangehöriger darf maximal zwei Führungs-/Sonderfunktionen, gleich welcher Konstellation innehaben. Von dieser Regelung ausgenommen sind Stellvertreterfunktionen.

§ 13

Wahlordnung

(1) Die Wahlberechtigten werden nach den Festlegungen des § 12 Abs. 2, 4, 6 und 7 bestimmt und sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl 4 Wochen vorher schriftlich zu verständigen.

(2) Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Wahlberechtigten anwesend sind. Bei Wahlunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden wahlfähig ist.

(3) Zu den nach § 12 Abs. 2, 4, 6 und 7 durchzuführenden Wahlen ist ein Wahlvorstand zu bestimmen. Für die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters ist der Wahlvorstand aus dem Vorsitzenden, gleichzeitig Wahlleiter, der durch den/die Bürgermeister/in bestimmt wird, und den Wehrführern der Stützpunktfeuerwehren und der Ortsteilfeuerwehren zu bilden. Für die Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters ist der Wahlvorstand von der Wehrführung der Stützpunktfeuerwehr bzw. der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu bestimmen. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen selbst nicht für die jeweilige Wahl kandidieren.

(4) Die Kandidaten sind schriftlich und geheim zu wählen. Durch die Wahlberechtigten können Kandidaten bis zur Schließung der Kandidatenliste vorgeschlagen werden. Die Kandidatenliste ist mit Ablauf des 8. Tages vor dem Wahltag zu schließen. Die vorgeschlagenen Kandidaten werden im Vorfeld der Wahlveranstaltung hinsichtlich der Bereitschaft zur Wahl abgefragt. Vor Beginn der Wahlhandlung ist die Wählerliste zu schließen.

(5) Die Abgabe der Stimmzettel an die Wähler erfolgt durch den Wahlvorstand unter Eintrag eines Vermerkes in die Wählerliste 1, der Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne durch die Wähler wird in der Wählerliste 2 durch den Eintrag eines Vermerkes registriert. Auf dem Stimmzettel ist jeweils nur eine Stimme abzugeben. Entsprechend der Gestaltung der Stimmzettel ist dem Wähler bekannt zu geben, wie die Stimme abzugeben ist (z.B. durch Ankreuzen der/des Kandidaten).

(6) Stimmzettel sind insbesondere ungültig, wenn sie

1.

leer sind,

2.

unleserlich sind,

3.

mehrdeutig sind,

4.

Zusätze aufweisen,

5.

durchgestrichen sind,

6.

durch den Gebrauch des Wortes „Stimmenthaltung“ o.ä. unzweifelhaft gekennzeichnet sind.

Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, entscheidet der Wahlvorstand durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen.

(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(8) Erhält bei nur zwei Kandidaten kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmengleichheit), entscheidet das Los.

(9) Erhält bei mehr als zwei Kandidaten kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(10) Nach Auszählung der Stimmen erfolgt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter. Der Wahlleiter fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl ist mit Bekanntgabe des gewählten Kandidaten beendet.

(11) Über den gesamten Wahlvorgang ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlunterlagen und die Wahlniederschrift sind innerhalb einer Woche nach der Wahl dem/der Bürgermeister/in zuzuleiten und dort ein Jahr aufzubewahren.

(12) Die Wahl kann bis 14 Tage nach Bekanntgabe angefochten werden. Die Anfechtung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem/der Bürgermeister/in der Stadt Neuhaus am Rennweg zu erheben.

(13) In nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen sind Briefwahlen ebenfalls zulässig, die in Anlehnung an das Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) zu organisieren sind.

§ 14

Wehrführerausschuss

(1) Es ist ein Wehrführerausschuss zu bilden. Der Wehrführerausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter, den Wehrführern der Stützpunktfeuerwehr und der Ortsteilfeuerwehren sowie deren Stellvertreter. Er hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg zu koordinieren. Dies betrifft insbesondere auch die Beratung und Bestätigung der Zuarbeiten zum jährlichen Haushaltsplan der Stadt Neuhaus am Rennweg.

(2) Der Stadtbrandmeister beruft nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich eine Sitzung des Wehrführerausschusses ein. Er hat außerdem eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

(3) Zur Sitzung des Wehrführerausschusses lädt der Stadtbrandmeister zusätzlich den Stadtjugendfeuerwehrwart sowie einen Vertreter der Stadtverwaltung ein.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Wehrführerausschusses sind allen Mit- gliedern mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Sollte sich die Teilnahme des Bürgermeisters an der Sitzung des Wehrführerausschusses erforderlich machen, ist dieser mindestens vier Wochen vor der Sitzung zu laden.

(5) Die Sitzungen des Wehrführerausschusses sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen als Berater zu Sitzungen einladen.

(6) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ein Schriftführer ist im Vorfeld aus den Reihen des Wehrführerausschusses zu bestimmen.

(7) Jede Ortsteilfeuerwehr ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Vor Stimmabgabe können sich der jeweilige Wehrführer und sein Stellvertreter über das Abstimmungsverhalten beraten. Gleiches gilt für den Stadtbrandmeister und seinen Stellvertreter. Keine Stimmberechtigung haben der Jugendfeuerwehrwart sowie der Vertreter der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg.

§ 15

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz eines Versammlungsleiters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Stützpunktfeuerwehr und aller Ortsteilfeuerwehren statt.

(2) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem/der Bürgermeister/in mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

(3) Während der Jahreshauptversammlungen sollen Ehrungen und Beförderungen von verdienten Kameraden/innen in einem würdigen Rahmen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von neuen Mitgliedern in die Einsatzabteilungen sowie die Verabschiedung in die Alters- und Ehrenabteilung.

(4) Für die Versorgung der Teilnehmer während der Jahreshauptversammlung wird ein Pauschalbetrag von 25 € pro Mitglied der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung durch die Stadt Neuhaus am Rennweg zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag ist regelmäßig im Haushaltsplan vorzuhalten.

(5) Die Räumlichkeiten zur Durchführung der Jahreshauptversammlung werden durch die Stadt Neuhaus am Rennweg zur Verfügung gestellt. Diese müssen dem Anspruch einer würdigen Veranstaltung entsprechen.

(6) Auf Beschluss des Wehrführerausschusses, kann die Jahreshauptversammlung in zwei Formen stattfinden, entweder unter Beteiligung aller Ortsteilfeuerwehren in einer gemeinsamen Versammlung oder je Ausrückebereich unter Beteiligung der nach § 3 Abs. 3 festgelegten Ortsteilfeuerwehren.

§15a

gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren

(1) Der Versammlungsleiter wird durch Beschluss des Wehrführerausschusses aus den Reihen der Wehrführer bestimmt. Sollte dieser nicht zur Verfügung stehen, so ist der Stadtbrandmeister Versammlungsleiter.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen und vom Versammlungsleiter geführt. Der Stadtbrandmeister hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. Durch die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren ist auf Anforderung eine entsprechende Zuarbeit an den Stadtbrandmeister zu leisen.

§15b

Jahreshauptversammlung in den Ausrückebereichen

(1) Der Versammlungsleiter wird durch die Wehrführer des jeweiligen Ausrückebereiches bestimmt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen und vom Versammlungsleiter geführt. Ein Wehrführer der jeweiligen Ausrückebereiche hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. Hierfür haben die verbleibenden Wehrführer entsprechende Zuarbeiten zu leisten.

(3) Der Zeitpunkt der Jahreshauptversammlungen ist so abzustimmen, dass es zu keinen terminlichen Überschneidungen mit den anderen Ausrückebereichen kommt.

(4) Eine Teilnahme des Stadtbrandmeister und des Bürgermeisters ist zu ermöglichen.

§ 16

Absicherungen von städtischen Veranstaltungen

(1) Bei städtischen Veranstaltungen können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr im Bedarfsfall nachrangig zu Polizeivollzugskräften, d.h. soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen, und nur im Rahmen freier Kapazitäten, d. h. über die Einsatzbereitschaft für den örtlichen und überörtlichen Brandschutz und die allgemeine Hilfeleistung hinaus, zur Verkehrsregelung eingesetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der/die Bürgermeister/in nach Abstimmung mit dem Stadtbrandmeister (§ 64 ThürBKG).

(2) Städtische Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 sind solche, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Stadt Neuhaus am Rennweg als Gebietskörperschaft selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Keine städtischen Veranstaltungen sind z. B.:

-

Privatfeiern oder geschlossene Veranstaltungen

-

Veranstaltungen im nichtöffentlichen Verkehrsraum (z. B. Firmengelände, Sportplätze usw.)

-

Kommerzielle Veranstaltungen (Events, Konzerte usw. von Veranstaltungsagenturen o. ä)

-

Veranstaltungen, die das Stadtgebiet überschreiten (z. B. Sportveranstaltungen wie Radrennen o.ä.).

§ 17

Führungsstaffel

(1) Zur Abarbeitung komplexer Einsatzlagen hält die Feuerwehr Neuhaus am Rennweg ab der Führungsstufe B beim Führen mit örtlichen Führungseinheiten (Zug oder Verband an der Einsatzstelle) einen Führungstrupp oder eine Führungsstaffel vor.

(2) Die Führungsstaffel untersteht dem Stadtbrandmeister und wird vom Leiter der Führungsstaffel geführt.

(3) Der Leiter der Führungsstaffel wird vom Stadtbrandmeister nach Anhörung des Wehrführerausschusses bestimmt. Dieser muss mindestens ausgebildeter Verbandsführer nach FwDV 2 sein.

(4) In der Führungsstaffel arbeiten vorzugsweise Verbandsführer und entsprechend ausgebildetes Führungsunterstützungspersonal.

(5) Im Einsatzfall entscheidet der Einsatzleiter über den Einsatz der Führungsstaffel.

(6) Aufgaben der Führungsstaffel:

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Führungsunterstützung des Einsatzleiters vor Ort in der Führungsstufe B

-

Führungsunterstützung des Einsatzleiters ortsfest ab Führungsstufe D

-

regelmäßige Weiterbildung der Mitglieder der Führungsstaffel

-

Schulung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg

§ 18

Wasserwehrdienst

(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr als Teil ihrer Aufgaben wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§54 Nr. 3e ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 19

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

über Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Stadt stellt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte, sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt Neuhaus am Rennweg auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Stadt schreibt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr den Hochwasseralarm- und Einsatzplan aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 20

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Der Bürgermeister ruft im Einsatzfall den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritte (i.d.R. den Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- und Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 21

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

Alle Feuerwehrkameraden gehören gleichzeitig dem Wasserwehrdienst an.

b)

Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung,

c)

Die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches oder bewohnten Flussbereiches und nach Anordnung durch den Leiter des Wasserwehrdienstes oder der Wasserbehörde aufgrund von § 55 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Städte und Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an den Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 22

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 23

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg (Feuerwehrsatzung) vom 02. April 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 5/2020 vom 17. April 2020, Seite 2)

Stadt Neuhaus am Rennweg

Neuhaus am Rennweg, den 11. August 2025

Uwe Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg (Feuerwehrsatzung) vom 11. August 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.