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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 8/2026
1. Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Goldisthal über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 06. August 2026

Aufgrund des §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) in Verbindung mit § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (GVBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) erlässt die Gemeinde Goldisthal nachfolgende Satzung:

§ 1 Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

GRUNDSTEUER

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 

(Grundsteuer A)

346 v.H.

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B)

475 v.H.

2.

GEWERBESTEUER

413 v.H.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Goldisthal über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 05. Dezember 2024 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 14/2024 vom 20. Dezember 2024, Seite 12) außer Kraft.

Gemeinde Goldisthal

Goldisthal, den 06. August 2026

Machold

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung der Gemeinde Goldisthal über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 06. August 2026 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

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Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Goldisthal über erfüllende Gemeinde Stadt Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.