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Stadtkurier Neuhaus
Ausgabe 9/2025
1. Amtlicher Teil
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1.1. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Neuhaus am Rennweg

1. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über den Kostenersatz für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg vom 09. September 2025

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S 396) sowie der §§ 28 und 55 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02.07.2024 (GVBl 2024, 210) erlässt Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über den Kostenersatz für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg vom 10. November 2022 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 11/2022 vom 25.11.2022 wird wie folgt geändert:

§ 2 Kostenersatzpflicht - erhält folgende Fassung:

(1) Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG besteht Kostenersatzpflicht für entstandene Kosten bei Einsatzmaßnahmen

1.

von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.

von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge verursacht wurde,

3.

von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 ThürBKG dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,

4.

von Unternehmen

a)

für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln

b)

für verbrauchte Messausstattung

c)

für beschädigte Schutzausrüstung

d)

unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie für die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung.

5.

von derjenigen oder demjenigen, die oder der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen Ereignisse meldet, die den unnötigen Einsatz der öffentlichen Feuerwehren oder anderer Hilfsorganisationen auslösen.

6.

vom der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer automatischen Gefahrenmeldeanlage, wenn diese oder dieser einen Falschalarm auslöste.

(2) Gemäß § 55 Abs. 3 erhebt die Stadt Neuhaus am Rennweg Kostenersatz gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Aufgabenträger, wenn dieser sich der Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg bedient.

(3) Gemäß § 28 ThBKG erhebt die Stadt Neuhaus am Rennweg Kostenersatz auch für die Abhaltung von Brandsicherheitswachen.

(4) Kostenersatz wird auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Neuhaus am Rennweg zu vertretenden Gründen, nicht mehr tätig werden. Hier ist der Grundsatz des billigen Ermessens zu berücksichtigen.

§ 4 Schuldner - erhält folgende Fassung:

(1) Kostenschuldner sind die in § 55 Abs. 2 und 3 genannten Personen und Unternehmen sowie sachlich und örtlich zuständige Aufgabenträger. Des Weiteren sind Kostenschuldner die Veranstalter der in § 28 Abs. 1 ThürBKG genannten Veranstaltungen.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit - Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Anspruch entsteht für den Kostenersatz i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung.

(2) Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Anlage 1 (zur Satzung über den Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg) wird wie folgt geändert:

Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neuhaus am Rennweg

Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg setzt sich aus den Personalkosten und den Sachkosten zusammen.

1. Personalkosten

Pro Einsatzstunde werden berechnet:

a)

für den Einsatzleiter

30,00 €

b)

für jede weitere Einsatzkraft

28,00 €

c)

für jede ausgerückte, nicht eingesetzte Kraft

(nach billigem Ermessen und dem Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit zu prüfen)

28,00 €

2. Sachkosten

Für die Inanspruchnahme von Feuerwehrfahrzeugen einschließlich belademäßiger Ausrüstung und Geräte werden pro Einsatzstunde berechnet:

a)

Löschfahrzeuge[AP6]

129,50 €

b)

Hilfeleistungsfahrzeuge

129,50 €

c)

Drehleiterfahrzeuge

129,50 €

d)

Mannschaftstransportwagen

129,50 €

e)

Sonderfahrzeuge

77,70 €

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 09. September 2025

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler

Bürgermeister

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neuhaus am Rennweg über den Kostenersatz für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Neuhaus am Rennweg vom 09. September 2025 (§ 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.