Übersichtsplan - Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nahversorger Triptiser Str.12a“
Der Stadtrat Neustadt an der Orla hat mit Beschluss SRS/334/24/2022 vom 08.12.2022 den Bebauungsplan „Nahversorger Triptiser Straße 12a“ der Stadt Neustadt an der Orla als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt und von dieser mit Schreiben vom 11.05.2023 gewürdigt. Seitens der Rechtsaufsichtsbehörde wurde bestätigt, dass die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Im Verfahren wurde keine Verletzung von formellen oder materiellen Rechtsvorschriften festgestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt an der Orla, rechtsverbindlich seit 14.12.2021 war gemäß §13a Abs. 2, Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Die Berichtigung ist mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Neustadt an der Orla SRS/022/02/2024 erfolgt, siehe Bekanntmachung Kreisbote vom 30.11.2024.
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Nahversorger Triptiser Straße 12a“ der Stadt Neustadt an der Orla wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Nahversorger Triptiser Straße 12a“ der Stadt Neustadt an der Orla in Kraft.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan und seine Begründung werden ab sofort in der Stadtverwaltung Neustadt an der Orla, im Fachdienst Bau, Markt 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt des Bebauungsplans „Nahversorger Triptiser Straße 12a“ der Stadt Neustadt an der Orla wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Bebauungsplansatzung mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Neustadt an der Orla eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen
Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Soweit die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung gemäß §21 Abs.4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neustadt an der Orla unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neustadt an der Orla, den 11.01.2025
R. Weiße
Bürgermeister