In o. g. Angelegenheit erlässt ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch das Thüringer Forstamt Neustadt folgende Allgemeinverfügung
| 1. | Diese Allgemeinverfügung ist an alle Waldbesitzer der in der Anlage 1 aufgelisteten Waldflächen gerichtet. | |
| 2. | Der auf dem in Nr. 1 genannten Gebiet befindliche Befallsherd des Ips typographus (Buchdrucker oder auch Großer achtzähniger Fichtenborkenkäfer) ist zu beseitigen. Gleiches gilt für sonstiges bruttaugliches Material z.B. Kronenreste. | |
| Insbesondere durch: | |
| 2.1 | Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer |
| 2.2 | Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren |
| 2.3 | Begiftung |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Neustadt an der Orla als bekanntgegeben. | |
| 4. | Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. | |
Hinweise
| 1. | Gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Thüringer Forstamt Neustadt aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. |
| 2. | Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Sie kann die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem ist die zuständige Behörde gemäß § 54 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Das eingeschlagene Holz verbleibt dann im Eigentum des Waldbesitzers und wird branchenüblich gelagert. |
| 3. | Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen. |
| 4. | Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen. |
| 5. | Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt außerdem auf der Webseite der Landesforstanstalt unter https://www.thueringenforst.de/aktuelles-medien/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen/. |
| 6. | Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter des Thüringer Forstamtes Neustadt zur Verfügung. |
Anlage 1
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche in ha | Befallsmenge in fm (ca.) |
| Neustadt | Dreba | 8 | 1309 | 1,1814 | 350 |
| Neustadt | Dreba | 8 | 1314 | 1,6694 | 500 |
Neustadt an der Orla, den 05.05.2025
Sören Sterzik
Forstamtsleiter
ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts