Es ist leider immer wieder festzustellen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Gehwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken und Sträucher bestehen. Oft sind auch Straßenlaternen oder Verkehrszeichen durch privates Grün zugewachsen. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten.
Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck, beispielsweise durch eine Hecke, nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind in solchen Fällen in der Verkehrssicherungspflicht und haften gegebenenfalls für Schäden, die durch Unfälle entstehen können.
Im Interesse der Verkehrsteilnehmer und auch im eigenen, sollten folgende Hinweise beachtet werden:
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese erforderlichen Maßnahmen nicht dem Verbot nach dem Landschaftsschutzgesetz unterliegen, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Hecken, Wallhecken und Gebüsche zu roden, zu zerstören oder wesentlich zu verändern. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Neustadt an der Orla.
Soweit Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist die Stadt Neustadt an der Orla verpflichtet, auf Kosten der Grundstückeigentümer freizuschneiden. Ergänzend sind Straßenanlieger auch verpflichtet, regelmäßig die Gehwege zu säubern und von Unkraut zu befreien.
Lisa Fischer
FD Ordnung