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Neustädter Kreisbote
Ausgabe 10/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
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Privater Pflanzenbewuchs im öffentlichen Verkehrsraum

Es ist leider immer wieder festzustellen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Gehwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken und Sträucher bestehen. Oft sind auch Straßenlaternen oder Verkehrszeichen durch privates Grün zugewachsen. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten.

Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck, beispielsweise durch eine Hecke, nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind in solchen Fällen in der Verkehrssicherungspflicht und haften gegebenenfalls für Schäden, die durch Unfälle entstehen können.

Im Interesse der Verkehrsteilnehmer und auch im eigenen, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Dies gilt insbesondere an Straßeneinmündungen und Kreuzungen.
  • Beachten Sie das „Lichtraumprofil“, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese erforderlichen Maßnahmen nicht dem Verbot nach dem Landschaftsschutzgesetz unterliegen, das ansonsten untersagt, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Hecken, Wallhecken und Gebüsche zu roden, zu zerstören oder wesentlich zu verändern. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Neustadt an der Orla.

Soweit Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist die Stadt Neustadt an der Orla verpflichtet, auf Kosten der Grundstückeigentümer freizuschneiden. Ergänzend sind Straßenanlieger auch verpflichtet, regelmäßig die Gehwege zu säubern und von Unkraut zu befreien.

Lisa Fischer

FD Ordnung