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Neustädter Kreisbote
Ausgabe 10/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
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Schonzeiten beim Gehölzschnitt

Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Anfragen über die geltenden Regelungen zum Gehölzschnitt. Die Grundlagen hierfür sind klar geregelt. Gemäß § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es vom 1. März bis 30. September untersagt, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen zu schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dieses Verbot dient dem Schutz brütender Vögel und anderer Tiere, die in dieser Zeit auf Gehölze angewiesen sind. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Unabhängig von den bundesrechtlichen Regelungen gilt in Neustadt an der Orla eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes. Diese regelt, welche Bäume besonders geschützt sind und unter welchen Voraussetzungen eine Fällung genehmigt werden kann. Für Fällanträge im Stadtgebiet ist die Stadtverwaltung zuständig. Die Satzung sowie das Antragsformular für Baumfällungen sind auf der Website der Stadt Neustadt an der Orla verfügbar.

Für Anträge auf Befreiung der Schonzeitregelungen durch das Bundesnaturschutzgesetzes ist die Stadtverwaltung Neustadt an der Orla nicht zuständig. Diese müssen an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises gerichtet werden.

Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die genannten Regelungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Unsicherheiten oder Fragen vor einer beabsichtigen Maßnahme an die zuständigen Stellen.

Steven Förstel

FD Bau