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Neustädter Kreisbote
Ausgabe 3/2025
Amtliche Mitteilungen
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Terminbestimmung zur öffentlichen Versteigerung

Amtsgericht Rudolstadt

Az.: K 21/24

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Neunhafen

Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):

zweigeschossiges Wohnhaus mit eingeschossigen Anbau und freier Überdachung; nicht unter kellert; Baujahr Haus ca. 1920; nicht freistehend; ausgebautes Dachgeschoss; Gesamtwohnflä che: ca. 91 m2; teilmodernisiert, aber weiterer Modernisierungsbedarf und mittlerer Reparatur stau; noch befriedigender baulicher Zustand;

Verkehrswert: 67.000,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 20.03.2024 in das Grundbuch eingetragen worden. Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 13.03.2024.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ran ges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein getreten sind. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Rudolstadt, 16.10.2024

gez. Walther

Rechtspflegerin