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Neustädter Kreisbote
Ausgabe 3/2025
Amtliche Mitteilungen
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Terminbestimmung zur öffentlichen Versteigerung

Amtsgericht Rudolstadt

Az.: K 102/24

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Neustadt

Zusatz: 2/zu 1 Grunddienstbarkeit (Recht zur Mitbenutzung und zum Anschluß an den bereits vorhandenen, verrohrten Kanal sowie zum dauernden Belassen) an dem Grundstück 1457/3 Blatt 2024, dort eingetragen in Abt. II Nr. 4; hier vermerkt am 30.06.1997.

2/zu 1

Flurstück 1457/3 zerlegt und geteilt in 1457/5, 1457/6, 1457/7, 1457/8, 1457/9, 1457/10, 1457/11, 1457 /12, 1457/13, 1457/14, 1457/15, 1457/16, 1457/17, 1457/18, 1457/19, 1457/20, 1457/21. Recht auf Flurstück 1457/5, 1457/6, 1457/7, 1457/8, 1457/9, 1457/10, 1457/11 gelöscht; vermerkt am 14.12.2021.

Objektbeschreibung/Lage(lt Angabe d. Sachverständigen):

mit einem Supermarkt bebautes Grundstück; seit 2017 keine Nutzung/Vermarktung mehr; leerstehend; eingeschossig; nicht unterkellert; Baujahr 1992; Bauteile und Medientechnik abgebaut; 35 PKW-Stellplätze vorhanden; nur eingeschränkte gewerbliche Nutzung möglich; Vandalismus/Bauschäden

Verkehrswert: 135.000,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 02.10.2024 in das Grundbuch eingetragen worden. Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 02.10.2024.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der 'Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ran ges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein getreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Rudolstadt, 16.01.2025

gez. Walther

Rechtspflegerin