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Neustädter Kreisbote
Ausgabe 3/2025
Amtliche Mitteilungen
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Terminbestimmung zur öffentlichen Versteigerung

Amtsgericht Rudolstadt

Az.: K 48/23

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Neustadt

Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum

an Grundstück

Zusatz: sowie dem Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. 0.6 bezeichneten Kellerraum.

Für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuch angelegt (Blätter 2663 bis 2668). Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.

Eine Sondernutzungsreglung bezüglich der Pkw-Stellplätze sowie Carports Nummer 1 bis 4 ist getroffen.

Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird Bezug genommen auf die Bewilligung vom 02.04.1998 und 30.09.1998 (Urk.Nr. 284/98 und 828/98 Notar Orth in Greiz); hierher übertragen aus Blatt 215; eingetragen am 02.10.1998.

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Zweiraumwohnung im Dachgeschoss mit ca. 50 qm Wohnfläche, nähere Angaben siehe Gutachten

Verkehrswert: 28.600,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 07.06.2023 in das Grundbuch eingetragen worden. Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 31.05.2023.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ran ges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein getreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Rudolstadt, 20.01.2025

gez. Schors

Rechtspflegerin