Titel Logo
Neustädter Kreisbote
Ausgabe 3/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hinweise zu Traditions- und Brauchtumsfeuern

Traditions- oder Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von trockenem Brennholz zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei zulässigen Lagerfeuern gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zu Gefahren oder erheblichen Belästigungen führen.

Es wird ausdrücklich darum gebeten, darauf zu achten, dass von dem Feuer keine Beeinträchtigungen für Dritte ausgehen. Rauch- und Geruchsbelästigungen sind so gering wie möglich zu halten.

Anmeldepflicht

Wir weisen ebenso auf die Anmeldepflicht von Traditions- oder Brauchtumsfeuern hin. Diese müssen mindestens 7 Tage vor dem geplanten Termin beim BürgerService der Stadt Neustadt an der Orla beantragt werden.

Beaufsichtigung und Sicherheit

Nach den geltenden Bestimmungen ist jedes Feuer durch mindestens eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Vor dem Verlassen der Feuerstelle ist das vollständige Erlöschen des Feuers sicherzustellen und zu kontrollieren.

Mindestabstände

Das offene Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m (ab Dachvorsprung gemessen)

zu leicht entzündbaren Stoffen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten und Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, mindestens 100 m

zu Waldflächen mindestens 100 m

zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündbarem Bewuchs mindestens 20 m

zu sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m

Geeignete Materialauswahl

Für eine möglichst raucharme und gleichmäßige Verbrennung ist auf geeignetes Brennmaterial zu achten. Empfohlen wird eine ausreichende Durchmischung von trockenem und feuchterem Holz (z.B. Weihnachtsbäume), wobei der Anteil an trockenem Holz deutlich überwiegen sollte.

Nicht verbrannt werden dürfen:

behandeltes oder beschichtetes Holz

lackierte oder imprägnierte Materialien

sonstige Abfälle oder Fremdstoffe

Schutz von Tieren

Zum Schutz von Kleintieren ist Folgendes zu beachten:

Das zur Verbrennung vorgesehene Holz sollte erst kurz vor dem geplanten Abbrenntermin - möglichst nicht länger als einige Tage vorher - aufgeschichtet werden. So wird verhindert, dass sich Tiere im Haufwerk verstecken oder einnisten.

Unmittelbar vor dem Anzünden ist das Holz sorgfältig zu kontrollieren. Gegebenenfalls sollte das Haufwerk nochmals aufgerüttelt werden, um sicherzustellen, dass sich keine Tiere darin befinden.

Mit der Beachtung dieser Hinweise leisten alle Beteiligten einen wichtigen Beitrag zu Sicherheit, Umweltschutz und einem rücksichtsvollen Miteinander.

Stefanie Schütze

BürgerService