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Vogtei-Echo - Amtsblatt der Gemeinde "Vogtei"
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Vogtei
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Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und

die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen

am 23. Februar 2025 in der Gemeinde Vogtei

1. Zeit und Ort der Auslegung

Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Vogtei und des Ortschaftsbürgermeisters in der Ortschaft Niederdorla wird

vom 03. Februar 2025 bis zum 07. Februar 2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Vogtei, Einwohnermeldeamt

Montag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

in 99986 Vogtei, OT Oberdorla, Hanfsack 3 (Einwohnermeldeamt), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

2. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist (27. bis 31. Januar 2025) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeinde Vogtei in 99986 Vogtei OT Oberdorla, Hanfsack 3 schriftlich erhoben oder während der unter 1. genannten Dienststunden zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3. Wahlbenachrichtigung

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (s. u. Nr. 4.) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wahlschein und Briefwahl

Wer einen Wahlschein hat, kann an den o.g. Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

4.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Stadt (Gemeinde) erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, den 21. Februar 2025, 18.00 Uhr bei der Gemeinde Vogtei OT Oberdorla (Einwohnermeldeamt), 99986 Oberdorla, Hanfsack 3, mündlich oder schriftlich (auch per Telefax: 03601/751019) oder auf elektronischem Weg per Mail unter info@gemeinde-vogtei.de beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (23. Februar 2025), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (22. Februar 2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 4.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Für den Fall, dass bei der Wahl am 23. Februar 2025 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 09.03.2025 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 23. Februar 2025 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 21. Februar 2025 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis Freitag, den 07. März 2025 bis 18.00 Uhr bei der Gemeinde Vogtei OT Oberdorla (Einwohnermeldeamt), 99986 Vogtei OT Oberdorla, Hanfsack 3 mündlich oder schriftlich (auch per Telefax: 03601/751019) oder auf elektronischem Weg über info@gemeinde-vogtei.de beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum bis zum Tage vor der Stichwahl (08. März 2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes oder des Wahlscheins angegeben ist, sowie ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde (Gemeinde Vogtei) vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (23. Februar 2025) bis 18.00 Uhr bzw. im Fall der Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 09. März 2024 bis 18.00 Uhr beim Wahlamt der Gemeinde Vogtei eingeht.

Bitte beachten Sie dabei die üblichen Postlaufzeiten. Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

5. Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Gemeinde Vogtei, 09.01.2025

gez.

T. Hartmann

Wahlleiter