Aufgrund des Artikels 2 der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.03.2026 wird nachstehend der Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Vogtei wie er sich aus
| 1. | der Hauptsatzung vom 21.02.2013 (Vogtei-Echo Nr. 04/2013) |
| 2. | der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.06.2014 (Vogtei-Echo 12/2014) |
| 3. | der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.12.2018 (Vogtei-Echo 1/2019) |
| 4. | der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 08.10.2019 (Vogtei-Echo 21/2019) |
| 5. | der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21.07.2023 (Vogtei-Echo 17/2023) |
| 6. | der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.03.2024 (Vogtei-Echo 9/2024) |
| 7. | der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.03.2026 (Vogtei-Echo 7/2026) |
ergibt, in der vom 01.01.2026 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Vogtei, den 02.04.2026
Golebniak
Bürgermeister Siegel
Name
Die Gemeinde führt den Namen Vogtei.
Wappen, Dienstsiegel
(1) „Das Wappen der Gemeinde ist durch Göpelschnitt in 3 Felder geteilt. Ein Göbelschnitt entspricht einem stark stilisierten umgedrehten Ypsilons. Das untere Feld des Göpels ist beidseitig eingebogen.
Das in der Draufsicht linke obere Feld zeigt mittig in Grün auf Silber ein dreiblättriges gestieltes Kleeblatt. Die Nebenblätter sind herzförmig, gleich groß und symmetrisch angeordnet. Das mittlere Nebenblatt zeigt gerade nach oben. Der Stiel ist in der Draufsicht nach links gebogen. Nebenblätter und Stil haben keine Kontur. Die Blätter und der Stiel stoßen nicht zusammen.
Das in der Draufsicht rechte obere Feld zeigt mittig einen achtfach von Rot und Silber quergestreiften Löwen in Blau. Der gezungte Löwe ist goldgekrönt und goldbewehrt mit Zähnen und Klauen als Waffen. Der Löwe ist in aufrechter oder steigender Stellung in der Draufsicht nach links gerichtet abgebildet.
Das untere Feld des Göpels zeigt mittig auf Gold einen Angertisch in Grün in der Seitenansicht.
(2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift Thüringen - Gemeinde Vogtei und zeigt das Wappen der Gemeinde.“
Ortsteile
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Oberdorla, |
| 2. | Niederdorla |
| 3. | Langula. |
Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)
(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:
| 1. | Oberdorla |
| 2. | Niederdorla, |
| 3. | Langula. |
(2) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt. |
| b) | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.
Es dürfen eine Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregung oder der Vorschlag müssen sich auf ein Thema beziehen und idealerweise spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (Info@Gemeinde-Vogtei.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen eine einzelne Frage enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. In der Regel genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Die Fraktionen, Parteien oder Wählergruppierungen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt dasThüringer Gesetz über das Verfahren beiEinwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
Stellungnahmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) und § 67 Abs.1 Thüringer Bauordnung (ThürBO) als auf den Bürgermeister übertragene Aufgabe im Sinne des § 29 Abs.4 Thüringer ThürKO.
Beigeordnete
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
Ausschüsse
(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 28,50 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 11,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 6,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 20,00 Euro.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung
| der Beigeordnete der Gemeinde Vogtei | 350,00 Euro |
| der Vorsitzende des Gemeinderates | 15,00 Euro |
(6) Die Ortschaftsbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung
| a) | Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Oberdorla | 520,00 Euro |
| b) | Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Niederdorla | 470,00 Euro |
| c) | Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Langula | 375,00 Euro |
(7) Die Ortschaftsratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortschaftsrats als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 8,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates. Nimmt ein Ortschaftsratsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Vogtei, Kammerforst, und Oppershausen gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt „Vogtei-Echo“.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch
| Aushang an folgenden Verkündungstafeln: | |
| 1. | Parkplatzeinfahrt/Langulaer Straße (Gemeindeverwaltung) im Ortsteil Oberdorla, |
| 2. | Hauptstraße 23 im Ortsteil Niederdorla, |
| 3. | Ecke Pfarrstraße/ Heiligenhof im Ortsteil Langula. |
| 4. | |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder des Ortsteil-/Ortschaftsrates erfolgt durch
| Aushang an folgenden Verkündungstafeln: | |
| 1. | Parkplatzeinfahrt/Langulaer Straße (Gemeindeverwaltung) im Ortsteil Oberdorla, |
| 2. | Hauptstraße 23 im Ortsteil Niederdorla, |
| 3. | Ecke Pfarrstraße/ Heiligenhof im Ortsteil Langula. |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und des Ortsteil-/Ortschaftsrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen, wie z.B. bei der die Gemeinde Vogtei betreffende Wahlen, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
Sprachform und Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.