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Vogtei-Echo - Amtsblatt der Gemeinde "Vogtei"
Ausgabe 15/2024
Gemeinde Vogtei
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Amtlicher Teil

Bekanntmachung der

Feststellung des Wahlergebnisses

Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeisterwahl OT Oberdorla

In der Gemeinde Vogtei OT Oberdorla wurde am 26.05.2024 folgendes Wahlergebnis festgestellt:

Zahl der Wahlberechtigten: 1.742

Zahl der Wähler: 1.134

Zahl der ungültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 79

Zahl der gültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 1.055

Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortschaftsbürgermeister oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis,

Kommunalaufsicht,

Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen

Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Vogtei, 31.05.2024

gez. Hartmann

Wahlleiter

Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeisterwahl OT Niederdorla

In der Gemeinde Vogtei OT Niederdorla wurde am 26.05.2024 folgendes Wahlergebnis festgestellt:

Zahl der Wahlberechtigten: 1.069

Zahl der Wähler: 765

Zahl der ungültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 27

Zahl der gültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 738

Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortschaftsbürgermeister oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis,

Kommunalaufsicht,

Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen

Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Vogtei, 31.05.2024

gez. Hartmann

Wahlleiter

Ortsteil-/Ortschaftsbürgermeisterwahl OT Langula

In der Gemeinde Vogtei OT Langula wurde am 26.05.2024 folgendes Wahlergebnis festgestellt:

Zahl der Wahlberechtigten: 786

Zahl der Wähler: 539

Zahl der ungültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 32

Zahl der gültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 507

Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortschaftsbürgermeister oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis,

Kommunalaufsicht,

Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen

Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Vogtei, 31.05.2024

gez. Hartmann

Wahlleiter