In der Gemeinde Vogtei OT Oberdorla wurde am 26.05.2024 folgendes Wahlergebnis festgestellt:
Zahl der Wahlberechtigten: 1.742
Zahl der Wähler: 1.134
Zahl der ungültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 79
Zahl der gültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 1.055
Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortschaftsbürgermeister oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.
| Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Kommunalaufsicht, |
| Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen |
Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Vogtei, 31.05.2024
gez. Hartmann
Wahlleiter
In der Gemeinde Vogtei OT Niederdorla wurde am 26.05.2024 folgendes Wahlergebnis festgestellt:
Zahl der Wahlberechtigten: 1.069
Zahl der Wähler: 765
Zahl der ungültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 27
Zahl der gültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 738
Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortschaftsbürgermeister oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.
| Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Kommunalaufsicht, |
| Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen |
Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Vogtei, 31.05.2024
gez. Hartmann
Wahlleiter
In der Gemeinde Vogtei OT Langula wurde am 26.05.2024 folgendes Wahlergebnis festgestellt:
Zahl der Wahlberechtigten: 786
Zahl der Wähler: 539
Zahl der ungültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 32
Zahl der gültigen Stimmabgaben (Stimmzettel): 507
Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortschaftsbürgermeister oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.
| Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Kommunalaufsicht, |
| Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen |
Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Vogtei, 31.05.2024
gez. Hartmann
Wahlleiter