Aufgrund des Artikels 2 der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 24.02.2026 wird nachstehend der Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Oppershausen, wie er sich aus
| 1. | der Hauptsatzung vom 03.12.2003 (Heimat-Echo 25/2003) |
| 2. | der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.10.2004 (Heimat-Echo 23/2004) |
| 3. | der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.03.2010 (Heimat-Echo 7/2010) |
| 4. | der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.04.2013 (Vogtei-Echo 7/2013) |
| 5. | der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.11.2019 (Vogtei-Echo 25/2019) |
| 6. | der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21.07.2023 (Vogtei-Echo 17/2023) |
| 7. | der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 24.02.2026 (Vogtei-Echo 7/2026) |
ergibt, in der vom 01.01.2026 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Oppershausen, den 23.07.26
Bäumlein Siegel
Bürgermeister
Name
Die Gemeinde führt den Namen „Oppershausen".
Gemeindewappen, Gemeindesiegel
(1) Die Gemeinde Oppershausen führt ein Wappen, welches dem Siegel gleicht.
Das Gemeindewappen zeigt drei gelbe Ähren auf schwarzem Grund.
(2) Das Dienstsiegel trägt die obere Umschrift Thüringen und zeigt 3 Weizenähren sowie die untere Umschrift Gemeinde Oppershausen.
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt dasThüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.
Es dürfen eine Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregung oder der Vorschlag müssen sich auf ein Thema beziehen und idealerweise spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (gemeinde-oppershausen@mail.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen eine einzelne Frage enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. In der Regel genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Die Fraktionen, Parteien oder Wählergruppierungen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohner-versammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sach-verständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.“
Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:
| a) | befristete Niederschlagung eines fälligen Anspruchs bis zu 1.025,00 Euro |
| b) | Erlass eines fälligen Anspruchs bis 100,00 Euro |
| c) | Erklärung eines positiven gemeindlichen Einvernehmens bei Bauanträgen bis zu einer Bausumme von 26.000,00 Euro. |
Beigeordnete
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkundevorgenommen werden.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens aberkennen.
Entschädigung
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 28,50 Euro für die notwendige, nachgewieseneTeilnahme an Sitzungen des Gemeinderates.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 11,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschal-entschädigung von 11,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandsentschädigungen:
| der/die ehrenamtliche Bürgermeister/in 700,00 Euro/Monat |
| der/die ehrenamtliche erste Beigeordnete 125,00 Euro/Monat |
(5) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 16,00 Euro.
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im „Vogtei-Echo“, dem Amtsblatt der Gemeinde Vogtei mit den Ortschaften Oberdorla, Niederdorla, Langula und den erfüllten Gemeinden Kammerforst und Oppershausen.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der Ankündigungstafel an der Bushaltestelle, Hauptstraße.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt, auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates erfolgt durch Aushang an der Ankündigungstafel an der Bushaltestelle, Hauptstraße.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an der Ankündigungstafel an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
(5) Amtliche Bekanntmachungen zu den Kommunalwahlen werden durch Aushang an der Ankündigungstafel an der Bushaltestelle, Hauptstraße bekannt gegeben.
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprechform.