Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Gemeinderat der Gemeinde Vogtei in seiner Sitzung am 25.09.2025 folgende
Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienstsatzung
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Vogtei ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung
| „Freiwillige Feuerwehr Vogtei“ | |
| und gliedert sich in folgende Ortsteilfeuerwehren | ||
| • | Freiwillige Feuerwehr Vogtei - | Oberdorla |
| • | Freiwillige Feuerwehr Vogtei - | Niederdorla |
| • | Freiwillige Feuerwehr Vogtei - | Langula |
(2) Die Freiwillige Feuerwehr Vogtei ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des/der Gemeindebrandmeisters/-in.
(3) Alle unter Abs. 1 genannten Ortsteilfeuerwehren werden durch Wehrführer geleitet.
(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient/bedienen sie sich der Unterstützung des/der Feuerwehrvereins/-vereine gem. § 15.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr(en)
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr(en) umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Vogtei die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr(en)
Die Ortswehren der Freiwilligen Feuerwehr Vogtei gliedern sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Vogtei Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem/ der Gemeindebrandmeister/-in bzw. dem/ der Wehrführer/ -in unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Vogtei in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr(en)
(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater/-innen).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Vogtei haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Vogtei zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Vogtei bzw. in dem betreffenden Ortsteil haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den/die Bürgermeister/-in zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige(n) Feuerwehr(en) ist schriftlich bei dem/der Gemeindebrandmeister/Wehrführer/-in zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des/der Gemeindebrandmeisters/-in oder bei Feuerwehren in Ortsteilen des Wehrführers, entscheidet der/die Bürgermeister/in über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem/der Gemeindebrandmeister/Wehrführer/-in erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister/in kann eine/n Angehörige/n der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des/der Gemeindebrandmeister/-in und zusätzlich des/der Wehrführers/-in, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.
§ 7
Rechte und Pflichten
der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen aller Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den/die Gemeindebrandmeister/-in, dessen/deren Stellvertreter/-in. Die Angehörigen der Einsatzabteilung einer Ortsfeuerwehr wählen aus ihrer Mitte den/die Wehrführer/-in, den/die stellvertretende/n Wehrführer/-in
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des/der Gemeindebrandmeisters/-in oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des/der Gemeindebrandmeisters/-in oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater/-innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der/ die Gemeindebrandmeister/ -in im Einvernehmen mit dem/ der Wehrführer/ -in
| a) | eine Ermahnung oder |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem/ der Wehrführer/ -in erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend). |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Vogtei führt den Namen
| „Jugendfeuerwehr Vogtei". | |
| und gliedert sich in folgende Ortsteiljugendfeuerwehren | ||
| • | Jugendfeuerwehr Vogtei - | Oberdorla |
| • | Jugendfeuerwehr Vogtei - | Niederdorla |
| • | Jugendfeuerwehr Vogtei - | Langula |
(2) Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den/ die Gemeindebrandmeister/ -in als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch den/ die jeweilige(n) Wehrführer/ -in, die sich dazu des/ der Jugendfeuerwehrwart(es)/ -in bedienen.
§ 11
Gemeindebrandmeister/-in,
stellvertretende/r Gemeindebrandmeister/-in,
Wehrführer/-in, stellvertretende/r Wehrführer/-in
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Vogtei und der Ortswehren ist der/die Gemeindebrandmeister/-in (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).
(2) Der/die Gemeindebrandmeister/-in wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtei statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtei angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der/die Gemeindebrandmeister/-in wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Vogtei ernannt. Er/sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr(en) der Gemeinde Vogtei und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/ sie hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr(en) zu sorgen und den/die Bürgermeister/in in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der/die stellvertretende Gemeindebrandmeister/-in und die Wehrführer/-innen zu unterstützen.
(6) Der/die stellvertretende Gemeindebrandmeister/-in hat den/die Gemeindebrandmeister/-in bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der/die Gemeindebrandmeister/-in gewählt wird. Andernfalls hat der/die Bürgermeister/in so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines/einer stellvertretenden Gemeindebrandmeisters/-in stattfinden kann. Der/die stellvertretende Gemeindebrandmeister/-in wird zum/zur Ehrenbeamten/-tin auf Zeit der Gemeinde Vogtei ernannt.
(7) Die Wehrführer/-innen führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des/der Gemeindebrandmeisters/-in. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der/die stellvertretende Wehrführer/-in hat den/die Wehrführer/-in im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(10) Die Stellvertreter/-innen werden zu Ehrenbeamten ernannt.
§ 12
Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Vogtei hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem/der Gemeindebrandmeister/-in, seinem/r Stellvertreter/-in, den Wehrführern/-innen und deren Stellvertretern/-innen besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtei zu koordinieren.
(2) Der/die Gemeindebrandmeister/-in beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des/der Wehrführers/-in findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem/der Wehrführer/-in einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem/der Bürgermeister/in mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des/der Gemeindebrandmeisters/-in findet mindestens alle zwei Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtei statt. Bei dieser Versammlung hat der/die Gemeindebrandmeister/-in einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird von dem/der Gemeindebrandmeister/-in einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 15
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich jeweils zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein(en) zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 16
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Vogtei richtet einen Wasserwehrdienst gem. dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind
§ 17
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde Vogtei trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Ihr obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde Vogtei stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde Vogtei schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 18
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der/ die Bürgermeister/ -in als Leiter/ -in des Wasserwehrdienstes zuständig. Er/ sie ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem/ der Gemeindebrandmeister/ -in) übertragen. Der/ die Einsatzleiter/ -in nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des/ der Bürgermeisters7 -in die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der/ die Einsatzleiter/ -in trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 19
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der/ die Bürgermeister/ -in kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungverwaltung, |
| b) | Bewohner/ -innen der Gemeinde Vogtei ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. |
Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des/ der Einsatzleiter(s)/ -in bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen oder nach Abs. 2 aufgefordert wurden oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde Vogtei tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des/ der Einsatzleiter(s)/ -in oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
(5) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder unzumutbare gesundheitliche Schädigung oder andere höherrangige Pflichten verletzen müsste. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde Vogtei.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtei vom 01.11.2013, zuletzt geändert durch 1.Satzung zur Änderung der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtei vom 07.12.2018 außer Kraft.
Vogtei, den 17.10.2025
Th. Golebniak
Bürgermeister