Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Vogtei verpflichtet Grundstückseigentümer und -nutzer, im Winter für sichere Gehwege und Zugänge zu sorgen.
Die Straßenreinigungssatzung steht Ihnen online zur Verfügung unter:
https://www.gemeinde-vogtei.de/rechtsgrundlagen/1/37074/straßenreinigungssatzung-gemeinde-vogtei.html
Wichtig zu beachten ist auch § 9 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Vogtei und den erfüllten Gemeinden Kammerforst und Oppershausen:
https://www.gemeinde-vogtei.de/rechtsgrundlagen/1/37073/ordnungsbehördliche-verordnung.html
Rechtsgrundlage und Pflichtige
- Die Pflichten zum Winterdienst für Gehwege und ähnliche Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage werden durch die Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen.
- Auch Mieter oder Pächter durch vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer verpflichtet sein, ohne dass dadurch die Verantwortung des Grundstückseigentümers gegenüber der Gemeinde entfällt.
Umfang des Winterdienstes
- Zu räumen und zu streuen sind u.a. die Gehwege und Straßenrinnen entlang des Grundstücks sowie die Zugänge zu Grundstückseingängen.
- Der Gehweg ist in einer üblichen Breite bis 1,5 m so freizuhalten, dass Fußgänger sicher und ohne Ausweichen auf die Fahrbahn passieren können. Ist der Gehweg baulich schmaler, so ist er in voller Breite freizuhalten.
- Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
Zeiten für Räumen und Streuen
- Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in den frühen Morgenstunden und tagsüber so rechtzeitig zu beseitigen, dass übliche Wegezeiten (z.B. Arbeits- und Schulweg) möglichst gefahrlos wahrgenommen werden können.
- Der Winterdienst ist bei andauerndem Schneefall oder wiederkehrender Glätte nach Bedarf zu wiederholen, insbesondere bei stark frequentierten Gehwegen.
Durchführung und zulässige Mittel
- Schnee ist auf dem eigenen Grundstück oder am Gehwegrand so zu lagern, dass Sichtbeziehungen, Einfahrten, Hydranten, Straßeneinläufe und Fußgängerquerungen nicht verdeckt oder unzulässig eingeengt werden.
- Streumittel sollen vorzugsweise abstumpfend sein (z.B. Sand, Splitt); der Einsatz von Salz kann durch Satzung aus Umweltschutzgründen beschränkt oder auf besondere Gefahrenstellen reduziert sein.
Gefahren bei Pflichtverstößen
- Unterlassener oder unzureichender Winterdienst erhöht das Risiko von Stürzen und Unfällen erheblich; bei Personenschäden kommen zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Pflichtigen in Betracht.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
- Wer entgegen den Pflichten der Straßenreinigungssatzung den Schnee nicht oder nicht rechtzeitig räumt oder bei Eisglätte nicht angemessen streut, handelt ordnungswidrig. Dies gilt auch für die Beseitigung von Schneeüberhang und Eiszapfen.
- Ordnungswidrig ist insbesondere auch das unsachgemäße Lagern von Schnee (z.B. auf der Fahrbahn, in Kreuzungsbereichen oder an Überwegen) oder das Ableiten von Schnee und Eis von Privatflächen in den öffentlichen Verkehrsraum, sofern dies durch die Satzung untersagt ist.
Praktische Hinweise für Bürger
- Prüfen Sie, ob Ihre Räumpflichten im Miet- oder Nutzungsvertrag geregelt sind, und stimmen Sie sich bei Mehrfamilienhäusern über einen Räumplan ab, damit die Gehwege kontinuierlich gesichert sind.
- Nutzen Sie geeignete Werkzeuge (Schneeschieber, Besen, abstumpfendes Streugut) und achten Sie auf eigene Sicherheit, etwa durch rutschfeste Schuhe; bei längerer Abwesenheit sollten Sie verlässlich vertreten werden.
- Helfen Sie Ihren Nachbarn und Verwandten, wenn diese nicht in der Lage sind ihren Verpflichtungen der Straßenreinigung und Schneeberäumung nachzukommen.
Mühlbach
Ordnungsamt