Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen
Hans-C.-Wirz-Straße 2
99867 Gotha
Flurbereinigungsverfahren Seebach-Ort
Az.: 1-2-0718
| 1. | Einleitung |
| 2. | Landwirtschaftliche Nutzflächen |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze, Holzbestände, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale usw. |
| 4. | Regelung der Pachtverhältnisse |
| 5. | Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums |
| 6. | Zuwiderhandlungen |
| 7. | Sofortige Vollziehung |
| 8. | Rechtsbehelfsbelehrung |
—
| 1. | Einleitung |
Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) regeln die nachstehenden Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
Diese Bestimmungen können, insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten ersetzt werden. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag die festgesetzten Zeitpunkte abändern.
Die Überleitungsbestimmungen kommen erst mit dem Tage zur Anwendung, an dem die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplanes nach den §§ 61 oder 63 FlurbG oder die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG anordnet.
Die Flächen, die als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen werden, bleiben bis zum endgültigen Ausbau und der Übergabe an die im Flurbereinigungsplan benannten Eigentümer im Besitz der Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
—
| 2. | Landwirtschaftliche Nutzflächen |
| 2.1 | Unbeschadet etwa noch verbliebener Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan treten die Beteiligten in den Besitz und die Nutzung ihrer neuen Landabfindung und verlieren den Besitz und die Nutzung an ihren Einlagegrundstücken, sobald die Früchte des Vorbesitzers abgeerntet sind, spätestens zum 31.10.2026. |
| 2.2 | Alle brachliegenden oder als Nute benutzten Flächen kann der Grundstücksempfänger sofort in Besitz nehmen und bearbeiten, insoweit sie zugänglich sind und die auf den angrenzenden Feldern stehenden Früchte dadurch nicht beschädigt werden. |
| 2.3 | Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend des 31.10.2026 beendet sein. Am darauffolgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Die dann noch nicht abgeräumten Reste der Ernte können von dem Grundstücksempfänger auf Gefahr und Kosten des bisherigen Besitzers nach Anweisung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft entfernt werden. Er ist jedoch nicht berechtigt, sich die Früchte anzueignen. |
| 2.4 | Der Vorsitzende des Vorstandes ist befugt, nach Herbeiführung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses einzelne oder alle Aberntungsfristen nach Bedarf für alle Beteiligten gleichmäßig zu verlängern, wenn dies infolge allgemeiner Verspätung der Ernte notwendig erscheint. Zur Fristverlängerung in Einzelfällen ist allein die Flurbereinigungsbehörde zuständig. |
| 2.5 | Der Vorbesitzer darf Flächen, die einem anderen zugewiesen werden, im Jahr der Planausführung nach Aberntung der Hauptfrucht nicht mehr mit Nachfrüchten und dergleichen bestellen. Anderenfalls geht das Eigentum an der Nachfrucht ohne Entschädigung auf den Grundstücksempfänger über. Der Vorbesitzer darf auch keinen Boden von diesen Flächen abfahren, da er anderenfalls dem Grundstücksempfänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. |
—
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze, Holzbestände, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale usw. |
| 3.1 | Gemäß § 50 FlurbG hat der Empfänger der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Feldgehölze, Hecken, Holzbestände, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale usw., deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen. |
| 3.2 | Jegliche Abholzung, Beseitigung oder Veränderung von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen, bewachsenen Rainen und Böschungen an Wasserläufen und Wegen sind nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gestattet. Widrigenfalls werden Ersatzpflanzungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchgeführt. |
| 3.3 | Für die in Nr. 3.1 genannten Holzpflanzen, soweit sie nach Sachverständigengutachten einen wirtschaftlichen Wert haben, hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem Empfänger der Landabfindung eine angemessene Erstattung verlangen. Die vorgenannten Holzpflanzen, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, jedoch nach dem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen zu erhalten sind, hat der Empfänger der Landabfindung ohne Wertausgleich zur Nutzung und Pflege zu übernehmen. Dem bisherigen Eigentümer kann ein Wertausgleich in Geld nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden. |
| 3.4 | Ein Baum gehört zu dem Grundstück, in welchem der Stamm aus der Erde kommt. Schneidet die neue Grundstücksgrenze durch den Stamm oder ist der Stamm so schief gewachsen, dass die Baumkrone stark überhängt, so hat auf Antrag die Beseitigung auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft zu erfolgen. Hierbei wird der Vorbesitzer seitens der Teilnehmergemeinschaft entschädigt. |
| 3.5 | Steht eine unter 3.1 aufgeführte Holzpflanze so nahe an der neuen Grenze, dass der Empfänger des Nachbargrundstückes nach § 910 BGB die Beseitigung von Zweigen oder Wurzeln verlangen kann, hat die Teilnehmergemeinschaft den Schaden aus der Wertminderung der Holzpflanze zu ersetzen. |
—
| 4. | Regelung der Pachtverhältnisse | |
| Für die Regelung der Pachtverhältnisse gelten die §§ 70 und 71 FlurbG. Dies bedeutet: | ||
| a) | Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. |
| b) | Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung / Bodenordnung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen. |
| c) | Über den Ausgleich des Wertunterschiedes und die Auflösung des Pachtvertrages entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht nur auf Antrag |
| d) | Der Antrag auf Auflösung des Pachtvertrages kann nur vom Pächter gestellt werden. |
| e) | Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Pächter und Verpächter eine abweichende Regelung getroffen haben. |
—
| 5. | Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums | |
| 5.1 | Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) gelten auch nach Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) die mit dem Flurbereinigungsbeschluss bekannt gegebenen Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG weiter. Dies bedeutet: | |
| a) | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 5.2 | Sind entgegen den Bestimmungen unter Buchstabe a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gern. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. | |
| 5.3 | Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. | |
| 5.4 | Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird im Fall der vorzeitigen Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG gesondert öffentlich bekannt gegeben. | |
—
| 6. | Zuwiderhandlungen |
| Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadenersatz. Nach § 137 FlurbG können die obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. | |
—
| 7. | Sofortige Vollziehung |
| Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetztes vom 24.10.2024 (BGBl. I S. 328) angeordnet. Sie liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Ein Nutzungswechsel ist entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf erst nach Abschluss der jährlichen Ernte möglich. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Beteiligten ihre Landabfindung nicht zu den in diesen Oberleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten in Besitz nehmen könnten. Da sie sich bereits wirtschaftlich auf den Besitzwechsel in diesem Jahr eingestellt haben, würde eine Verzögerung für diese Beteiligten erhebliche Nachteile zur Folge haben. | |
| Da der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse. | |
—
| 8. | Rechtsbehelfsbelehrung |
| Gegen diese Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim | |
| Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, |
| Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, |
| Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha |
| einzulegen. | |
Gotha, 6. Februar 2026
Im Auftrag — (Dienstsiegel)
gez. Sonja Leber
Referatsleiterin
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen.
Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.