Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56), des § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2023 und des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) erlässt die Stadt Oberhof nachstehende
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Oberhof werden, soweit die Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Parkraumbewirtschaftungspersonal ausgestattet sind, Parkgebühren erhoben.
(2) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 festgesetzt.
(3) In das gebührenpflichtige Stadtgebiet werden die in § 3 aufgeführten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einbezogen.
§ 2
Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der Parkfläche. Gebührenschuldner ist der Fahrzeugführer.
(2) Fahrzeuge, die den besonderen Ansprüchen des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität (EmoG) entsprechen, sind für die Zeit des Ladevorganges auf entsprechend gekennzeichneten Stellplätzen von der Entrichtung der Parkgebühr befreit. Die maximale Zeit der Befreiung ist der Kennzeichnung des Stellplatzes zu entnehmen. Der Beginn des Ladevorgangs ist mit einer deutlich sichtbaren Parkscheibe zu belegen.
§ 3
Parkgebührenzonen
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf folgende Parkgebührenzonen:
| Parkgebührenzone 1 | umfasst den Bereich „Am Parkplatz“ |
| Parkgebührenzone 2 | umfasst die Bereiche „Rondell“ und entlang der L1129 |
| Parkgebührenzone 3 | umfasst den Parkplatz „Am Grenzadler“ |
| Parkgebührenzone 4 | umfasst die Parkflächen entlang der Tambacher Straße und die Bereiche der Zellaer Straße |
| Parkgebührenzone 5 | umfasst alle übrigen Gebiete der Stadt Oberhof. |
§ 4
Parkgebühren / Parkzeit
Die Parkgebühren betragen:
| Parkgebührenzone 1 | |
| montags bis sonntags in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr | |
| je angefangene 30 Minuten Parkzeit | 0,50 Euro |
| Monatskarte | 40,00 Euro |
| Jahreskarte | 300,00 Euro |
| Parkgebührenzone 2 | |
| montags bis sonntags in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr | |
| vom 01.11. bis 31.03. pro Tag | |
| bis zu einer Höchstparkdauer von 300 Minuten Parkzeit | 5,00 Euro |
| vom 01.04. bis 31.10. pro Tag | |
| bis zu einer Höchstparkdauer von 300 Minuten Parkzeit | 3,50 Euro |
| Parkgebührenzone 3 | |
| montags bis sonntags in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr | |
| je angefangene 30 Minuten Parkzeit | 1,00 Euro |
| Tageskarte | 8,00 Euro |
| Monatskarte | 40,00 Euro |
| Jahreskarte | 300,00 Euro |
| Parkgebührenzone 4 | |
| montags bis sonntags in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr | |
| je angefangene 60 Minuten Parkzeit | 1,50 Euro |
| Tageskarte | 6,00 Euro |
| Parkgebührenzone 5 | |
| montags bis sonntags in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr | |
| je angefangene 60 Minuten Parkzeit | 1,50 Euro |
§ 5
Sonderregelung
Mitgliedsvereinen des Thüringer Skiverbandes, sowie in Oberhof ansässigen Schulen, die zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit einen Stellplatz in der Parkgebührenzone 3 benötigen, können auf Antrag bis zu 2 kennzeichengebundene Jahreskarten gebührenfrei ausgestellt werden.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Die Parkgebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Parkgebührenordnung vom 1. September 2020 außer Kraft gesetzt.
Oberhof, den 4. Januar 2024
Schulz — Siegel
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Liegen solche Verstöße vor und werden sie nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht, dann sind sie für die Wirksamkeit unbeachtlich.