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Stadtbote - Amtsblatt für die Stadt Oberhof
Ausgabe 12/2024
Mitteilungen
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Mitteilungen

In der kalten Jahreszeit müssen Grundstückseigentümer und Mieter besondere Verantwortung für die Sicherheit auf den Gehwegen übernehmen. Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind sie verpflichtet, bei Schneefall und Eisglätte dafür zu sorgen, dass die Gehwege und Zugänge zu Überwegen in einem Zustand gehalten werden, der den Fußgängerverkehr nicht unnötig beeinträchtigt.

Die Straßenreinigungssatzung verpflichtet Anwohner, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile der öffentlichen Straße sowie die Zugänge zu Überwegen zwischen ihren Grundstücken und der Fahrbahn zu räumen. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Gehweg in einer Breite geräumt wird, die den Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt. Dies betrifft sowohl die Gehwege direkt vor den Grundstücken als auch die angrenzenden Überwege. Wichtig ist, dass die Räumung sorgfältig durchgeführt wird, um Stolperfallen und Gefahren für Passanten zu vermeiden.

Zeiten für die Räumung:

Die Räumung muss an Werktagen zwischen 6:30 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr. Diese Zeiten stellen sicher, dass der Gehweg frühzeitig in den Morgenstunden und auch am späten Nachmittag bis zum Abend sicher begehbar bleibt. Bei starkem Schneefall oder während anhaltender Kältewellen sollte die Räumung jedoch regelmäßig wiederholt werden, um das Entstehen von gefährlichen Eisschichten zu vermeiden.

Umgang mit festgetretenem oder auftauendem Schnee

Weiterhin ist festgetretener oder auftauender Schnee - soweit es möglich und zumutbar ist - ebenfalls zu lösen und an geeigneter Stelle zu lagern. Dies stellt sicher, dass auch bei auftauendem Schnee oder über längere Zeiträume hinweg keine gefährlichen Eisflächen entstehen.

Schnee nicht auf die Fahrbahn schieben

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schieben von Schnee auf die Fahrbahn ausdrücklich untersagt ist. Schnee darf nicht auf die Straße geschoben oder dort gelagert werden, da dies den Straßenverkehr erheblich gefährden kann. Auch das Blockieren von Einfahrten oder das Verstellen von Parkplätzen sollte vermieden werden, um Störungen im Straßenverkehr und mögliche Unfälle zu verhindern.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.

Bei Fragen zur Räumpflicht steht Ihnen das Ordnungsamt unter 036842 28018 gerne zur Verfügung.