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Stadtbote - Amtsblatt für die Stadt Oberhof
Ausgabe 12/2025
Mitteilungen
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Mitteilungen

In der kalten Jahreszeit müssen Grundstückseigentümer und Besitzer besondere Verantwortung für die Sicherheit auf den Gehwegen übernehmen. Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind sie verpflichtet, bei Schneefall und Eisglätte dafür zu sorgen, dass die Gehwege und Zugänge zu Überwegen in einem Zustand gehalten werden, der den Verkehr nicht unnötig beeinträchtigt.

Die Straßenreinigungssatzung verpflichtet Anwohner, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile der öffentlichen Straße sowie die Zugänge zu Überwegen zwischen ihren Grundstücken und der Fahrbahn zu räumen. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Gehweg in einer Breite geräumt wird, die den Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt. Dies betrifft sowohl die Gehwege direkt vor den Grundstücken als auch die angrenzenden Überwege.

Zeiten für die Räumung

Die Räumung muss erfolgen:

an Werktagen von 6:30 Uhr bis 20:00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Bei anhaltendem Schneefall oder Eisbildung ist die Räumung innerhalb dieser Zeiten erforderlichenfalls zu wiederholen.

Umgang mit festgetretenem oder auftauendem Schnee

Festgetretener Schnee und auftauendes Eis ist - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu lagern, um die Bildung gefährlicher Eisflächen zu verhindern.

Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schieben von Schnee auf die Fahrbahn ausdrücklich untersagt ist. Schnee darf weder auf die Straße geschoben noch dort gelagert werden.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung stellen Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.

Bei Fragen zur Räumpflicht steht Ihnen das Ordnungsamt unter der Tel.: 036842 28018 gerne zur Verfügung.