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Stadtbote - Amtsblatt für die Stadt Oberhof
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung der Stadt Oberhof

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Oberhof in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Name

Die Stadt führt den Namen „Oberhof“.

§ 2
Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt einen einfachen, unten gerundeten Schild mit folgendem Bild:

In der linken Hälfte eine silberne Tanne auf grünem Grund, in der rechten Hälfte auf goldenem Grund oben einen wachsenden, nach links gewandten, schwarzen Hirsch, unten sieben gleichlaufende waagerechte, schwarze Wellenlinien.

(2) Das Stadtsiegel ist kreisrund. Es trägt in der Mitte das Stadtwappen gemäß Absatz 1 und ist mit der Umschrift „Thüringen Stadt Oberhof“ versehen.

(3) Die Stadtflagge trägt als Grundfarben die Farben des Landes Thüringen weiß - rot. In der Mitte trägt die Flagge das Wappen der Stadt Oberhof in der Form und in den Farben des Absatzes 1.

§ 3
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu städtischen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Oberhof pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig ist eine themenbezogene Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage während der Sitzung nicht möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 5
Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 6
Bürgermeister

Der Bürgermeister der Stadt Oberhof ist hauptamtlich tätig.

§ 7
Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.

§ 8
Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse) und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.

(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

§ 9
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrates geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 10
Kinder- und Jugendbeirat

(1) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

(2) Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11
Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt Oberhof und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu entsprechende Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12
Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung:

a)

ein Sitzungsgeld von je 40,00 Euro für die nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates,

b)

ein Sitzungsgeld von je 25,00 Euro für die nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates.

Stadtratsmitgliedern, die an einem Tag an mehreren Sitzungen teilnehmen, wird gleichwohl nur Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Sitzung gewährt.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,- Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 20,00 Euro. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag, sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro. Endet die Einsatzzeit der Wahlvorstände am Wahltag nach 24.00 Uhr, werden für die darüber hinaus geleistete Einsatzzeit 50 % von 50,-- Euro, also 25,00 Euro gezahlt.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses

40,00 Euro,

-

der stellvertretende

Ausschussvorsitzende

im Falle der Vertretung

25,00 Euro

pro geleitete Sitzung

des Ausschusses.

(6) Die kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung:

-

der ehrenamtliche 1. Beigeordnete

360,00 Euro/Monat

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürAufEVO in der jeweils geltenden Fassung, die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite „www.stadt-oberhof.de“. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang im Schaukasten der Stadtverwaltung Oberhof. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt durch Aushang im Schaukasten der Stadtverwaltung vor dem Rathaus. Sie ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushanges vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) sowie sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 14
Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt Oberhof wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 15
Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.08.2014 in der Fassung der letzten Änderung vom 10.04.2019 außer Kraft.

Oberhof, den 6. März 2024 —  Siegel

Thomas Schulz

Bürgermeister