Zum 01.01.2025 sieht das Verfahren des Erwerbs von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz künftig nur noch eine digitale Antragstellung oder eine Antragstellung beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) vor. Aufgaben für Meldebehörden bestehen in diesem Zusammenhang nicht mehr.
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, benötigen eine ärztliche Erstuntersuchung. Ein Jahr nach der ersten Beschäftigung erfolgt eine verpflichtende Nachuntersuchung. Weitere Nachuntersuchungen können jährlich durchgeführt werden, solange die Person noch minderjährig ist. Diese Untersuchungen stellen sicher, dass junge Arbeitnehmer körperlich und entwicklungsbedingt für ihre Tätigkeit geeignet sind und keine gesundheitlichen Risiken eingehen.
| • | Untersuchungsberechtigungsschein mit ID: Dieser dient der Abrechnung und wird beim Arzt eingereicht. |
| • | Erhebungsbogen: Dieser muss vollständig ausgefüllt beim Arzt vorgelegt werden. |
| • | es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, |
| • | die Tätigkeit auf maximal 2 Monate begrenzt ist (z. B. Ferienarbeit, Schülerpraktikum) |
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.
Weitere Informationen zum Untersuchungsberechtigungsschein finden Sie im Zuständigkeitsfinder des Freistaates Thüringen:
https://buerger.thueringen.de