Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt Oberhof erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhof durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung auf der Internetseite www.stadt-oberhof.de. Nachfolgend wird die Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung nachrichtlich abgedruckt.
Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) vom 18. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Stadt Oberhof als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Oberhof, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und der Fußgängerzone.
(2) Zu den Straßen gehören:
| 1. | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltebuchten und Parkplätze; |
| 2. | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| 3. | das Zubehör, wie z. B. Straßenbeleuchtung, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit im Stadtgebiet zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse oder der öffentlichen Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen, insbesondere:
| 1. | Grün-, Park-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Kinderspielplätze sowie Gedenkplätze; |
| 2. | Ruhebänke, öffentliche Toilettenanlagen, Fahrgastwartehallen, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; |
| 3. | Ufer und Böschungen von Gewässern, Brunnen, öffentliche Teiche und öffentliche Planschbecken; |
| 4. | Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Plastiken, Blumenkübel, Abfall- und Sammelbehälter, Wertstoffcontainer, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations- und Baustelleneinrichtungen. |
(4) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Fahrzeuge einschließlich deren Fahrzeugteile und Anhänger sowie bewegliche Vorrichtungen jeder Art, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen.
(1) Es ist verboten:
| 1. | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, mit Plakaten zu versehen, zu entfernen, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. |
| 2. | auf Straßen oder in Anlagen nach § 2 Abs. 3 Nr.1 und 3 Fahrzeuge im Sinne von § 2 Absatz 4 zu waschen oder abzuspritzen; |
| 3. | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder Grundwasser schädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
| 4. | vorbezeichnete Flüssigkeiten auf Straßen oder öffentlichen Anlagen auszugießen sowie dort Sachen auszustäuben oder auszuklopfen; |
| 5. | Straßen und öffentliche Anlagen durch Abfälle, auch unbedeutender Art (unter anderem Zigarettenkippen, Kaugummis, Taschentücher, Obst- und Lebensmittelreste) zu verunreinigen. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten ist insbesondere:
| 1. | das aggressive Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-stellen, Einsatz von Tieren als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen); |
| 2. | das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkohol- oder anderen Rauschmittelgenuss, soweit hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit beeinträchtigt oder verhindert wird (z.B. durch Störungen der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen u.a.); |
| 3. | das Stören insbesondere durch Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Herumliegen lassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteile; |
| 4. | das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen; |
| 5. | das Nächtigen. |
Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.
Wasser darf nur der Kanalisation zugeführt werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind.
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, Abfällen aus Gewerbebetrieben und größeren Mengen von Wertstoffen, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.
(3) Es ist verboten, Gegenstände, die im Rahmen der Sperrmüllabfuhr zum Abholen bereitgestellt sind, zu durchsuchen, hieraus Teile zu entnehmen oder zu verstreuen. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht behindert werden, Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
(1) An Gebäuden und anderen Bauwerken befindliche Schneeüberhänge und Eiszapfen, auf deren Dächern liegende Schneemassen, welche nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer oder Sachen auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen darstellen, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
(2) Absatz 1 gilt ebenso für los gelöste Ziegel oder ähnliche Bauelemente.
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
(1) Jedes Gebäude bzw. Gebäudegrundstück ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt Oberhof zugeteilten Hausnummer zu versehen. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung. Die Hausnummer muss von der Straße aus gut erkennbar sein und lesbar unterhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in der Regel in der unmittelbaren Nähe des Haupteinganges des Gebäudes deutlich sichtbar anzubringen; existieren mehrere Haupteingänge, so ist jeder dieser Eingänge mit einer Hausnummer zu versehen. Befindet sich der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand des Gebäudes oder an der Einfriedung des Grundstückes in der Nähe des Haupteinganges anzubringen. Liegt das Gebäude - unabhängig von der Lage des Haupteinganges - mehr als fünf Meter hinter der Straßenbegrenzungslinie, verdeckt eine Einfriedung oder ein Vorgarten das Gebäude zur Straße hin oder lässt eine Einfriedung bzw. ein Vorgarten die Hausnummer nicht deutlich erkennen, so ist diese unmittelbar neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür der Einfriedung oder des Vorgartens zur Straße hin zu befestigen. Die Stadt Oberhof kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern und für einen gegebenenfalls erforderlichen Hausnummernzusatz kleine Buchstaben zu verwenden. Die Ziffern und Buchstaben müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben, mindestens zehn Zentimeter bei Ziffern bzw. sechs Zentimeter bei Buchstaben hoch sein und eine Mindestschriftstärke von einem Zentimeter haben.
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen, in bebauten Bereichen, welche durch bauliche Anlagen geprägt sind, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, darf ein Tier nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
| 1. | Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann. |
| 2. | Die Person, die das Tier führt, muss von ihrer körperlichen und geistigen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass von dem Tier keine Gefahr für Dritte ausgeht. |
| 3. | Es ist untersagt, Tiere, insbesondere Hunde, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen, Wasserspielen und Gewässern in öffentlichen Grün- und Er-holungsanlagen baden zu lassen. |
(3) Durch Kot von Haus- und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur Mitführung von Kotbeutel sowie zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer wird dadurch nicht berührt.
(4) Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 3 TierSchG in Verbindung mit § 959 des BGB kann ein Halter eines Tieres nicht den Besitz an seinem Eigentum Tier, durch bloßen Verzicht aufgeben. Somit bleibt er Eigentümer, auch wenn er sein Tier aussetzt, zurücklässt oder vernachlässigt.
(5) Das ungenehmigte Füttern von fremden, streunenden oder freilebenden Katzen ist untersagt (ausgenommen genehmigte Futterplätze). Wer freilebenden Katzen regelmäßig oder unregelmäßig Futter zur Verfügung stellt, gilt als Halterin oder Halter der Katze.
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
(1) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
(1) Jeder hat sich außerhalb der Ruhezeiten nach Abs. 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind die Zeiten von:
| • | Montag - Samstag: |
| 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr (Mittagsruhe); |
| 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Abendruhe); |
| 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtruhe); |
| Für den Schutz der Nachtruhe gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz |
| • | Sonntage und gesetzliche Feiertage (Thüringer Feiertagsgesetz) ganztägig |
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten und Handlungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
| 1. | Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.); |
| 2. | Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; |
| 3. | Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern; |
| 4. | das Einwerfen von Glas in die auf Sammelplätzen bereitgestellten Wertstoffcontainer. |
(4) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden sowie bei ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen, sofern die Fenster und Türen geschlossen sind.
(6) Ausnahmen zu den Verboten nach Abs. 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(7) Andere gesetzliche Regelungen, wie das Thüringer Feiertagsgesetz, § 7 der 4. DVO zum Landeskulturgesetz und die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager-, Brauchtums- oder anderen offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Kleinstfeuer.
In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung erteilt werden.
(2) Kleinstfeuer i. S. von Absatz 1 sind alle gefassten, offenen Feuer, deren Grundfläche 0,78 m² (entspricht 1 Meter Durchmesser) nicht übersteigt. Zugelassen sind beispielsweise handelsübliche Feuerkörbe und -schalen, Schwedenfeuer, Aztekenfeuer oder Gartenfackeln. Schwedenfeuer dürfen eine Höhe von 50 cm nicht übersteigen.
(3) Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung für ein offenes Feuer im Freien nach § 17 Absatz 1 dieser Verordnung ist mindestens 5 Werktage im Voraus unter Angabe von Ort, Datum sowie Namen und Anschrift des Antragstellers bei der Ordnungsbehörde zu stellen.
(4) Jedes offene Feuer im Freien im Sinne von Absatz 2 und 3 ist dauernd durch eine volljährige Person bis zum völligen Erlöschen zu beaufsichtigen.
(5) Als Brennholz darf nur trockenes, unbehandeltes und natürlich gewachsenes Holz verwendet werden.
(6) Die Ausnahmegenehmigung nach § 17 Absatz 1 dieser Verordnung ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder verfügungsberechtigten Besitzers.
(7) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m vom Dachvorsprung abgemessen, |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m, |
| 4. | mindestens 100 m von Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Waldbezirken höhere Waldbrandstufen (ab Waldbrandstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind. |
(8) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfall- und Naturschutzrecht, 1. BImSchV, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Thüringer Pflanzenabfallverordnung) bleiben unberührt.
(9) Das Steigenlassen von Flugkörpern mit offenem Feuer (Himmelslaternen) ist verboten.
(1) Öffentliche Anlagen sind zweckbestimmt und im Interesse des Gemeinwohls pfleglich und rücksichtsvoll zu benutzen.
(2) Für öffentliche Anlagen kann die Benutzung auf bestimmte Zeit beschränkt oder gänzlich untersagt werden.
(3) Unzulässig ist in öffentlichen Anlagen:
| 1. | Pflanzungen oder ähnliche Anlagen zu betreten, Pflanzen abzubrechen, Blumen zu pflücken, Bäume und Sträucher oder sonstige Pflanzen (einschließlich Blumen) aus dem Boden zu entfernen. |
| 2. | auf Bäume zu klettern, |
| 3. | in Brunnen oder ähnlichen öffentlichen Anlagen zu baden, |
| 4. | Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, abzustellen, |
| 5. | Grünflächen mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern und Ähnlichem zu befahren. |
| 6. | Bänke oder sonstige Einrichtungen und Baulichkeiten zweckentfremdet zu benutzen, |
| 7. | Einrichtungen und Baulichkeiten zu beschädigen oder ihre Nutzbarkeit einzuschränken. |
(4) Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern und deren Aufsichtspersonen zweckbestimmt benutzt werden.
(5) Die auf den Kinderspielplätzen und Bolzplätzen aufgestellten Schilder enthalten Regelungen, welche einzuhalten sind.
(6) Zum Schutz der Kinder ist es auf den Kinderspielplätzen insbesondere verboten:
| 1. | gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen bzw. mitzubringen, |
| 2. | Flaschen aller Art oder Metallteile wegzuwerfen oder zu zerschlagen |
| 3. | Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder - ausgenommen Kleinfahrräder für Kinder und Krankenfahrstühle - abzustellen oder mit ihnen zu fahren. |
| 4. | Tiere zu führen oder frei laufen zu lassen, ausgenommen sind Assistenzhunde und Diensthunde von Behörden. |
| 5. | Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln. |
| 6. | Gegenstände und sonstige Abfälle außer in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter wegzuwerfen. |
(1) Anpflanzungen und Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen und Anlagen sind so zu errichten, zu unterhalten oder zu ändern, dass durch deren Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Barrierefreiheit, die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Anlagen der Straßenbeleuchtung und der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Das Zubehör von Straßen (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung) darf durch Anpflanzungen, insbesondere durch die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken nicht verdeckt werden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m durch den Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte freigehalten werden.
(3) Die Stadt Oberhof kann von dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken verlangen, Anpflanzungen, welche gegen die Vorschriften des § 19 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung verstoßen, zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Der Anbau oder das Ansiedeln des Riesenbärenklaus (Herkulesstaude), Ambrosia, Knöterich und ähnliche invasive Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks, sowie sonstigen Grundstücken ist untersagt.
(5) Die Stadt Oberhof kann von dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken verlangen, die in Absatz 4 genannten Pflanzen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Auflagen verbunden werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Stadt Oberhof. (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2036.
Oberhof, 11.03.2026
Daniel Fischer ⇔Siegel
Bürgermeister