Titel Logo
Stadtbote - Amtsblatt für die Stadt Oberhof
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

der zugelassenen Wahlvorschläge

für die Wahl des Bürgermeisters am 26. Mai 2024

Der Wahlausschuss der Stadt Oberhof hat in seiner Sitzung am 23. April 2024 folgenden Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Oberhof am 26. Mai 2024 als gültig zugelassen, der hiermit bekannt gegeben wird.

Folgender Wahlvorschlag ist als gültig zugelassen worden:

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber/ Bewerberinnen durchgeführt. Der Wähler hat eine Stimme.

Es ist ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, der auf dem amtlichen Stimmzettel vorgedruckt wird. Der Wähler/Die Wählerin kann seine/ihre Stimme vergeben, indem er/sie den Bewerber des aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlags kennzeichnet oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf einträgt.

Oberhof, 24. April 2024

Orthey

Wahlleiter

Bekanntmachung

der zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen

für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2024

Der Wahlausschuss der Stadt Oberhof hat in seiner Sitzung am 23. April 2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates in der Stadt Oberhof als gültig zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:

Oberhof, 24. April 2024

Orthey

Wahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

über die Sitzung des Wahlausschusses

für die Wahl der Stadtratsmitglieder und die Wahl des Bürgermeisters

der Stadt Oberhof am 26.05.2024

Der Wahlausschuss der Stadt Oberhof tritt am Montag, den 27.05.2024 um 16:00 Uhr im Sitzungsraum der Stadtverwaltung Oberhof (Zimmer 14), Zellaer Straße 10, 98559 Oberhof zur öffentlichen Sitzung mit nachfolgender Tagesordnung zusammen.

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung:

1.

Eröffnung und Begrüßung

2.

Feststellung des Wahlergebnisses

für die Stadtratswahl am 26.05.2024

3.

Feststellung des Wahlergebnisses

für die Bürgermeisterwahl am 26.05.2024

Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich,

der Zutritt ist für jedermann frei.

Oberhof, 18. April 2024

Orthey

Wahlleiter

Wahlbekanntmachung

für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2024

in der Stadt Oberhof

1.

Am 26. Mai 2024 finden die Kommunalwahlen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Stadt Oberhof bildet einen Stimmbezirk. Der Wahlraum befindet sich im Haus des Gastes, Crawinkler Straße 2 in Oberhof.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

3.1

Wahl der Stadtratsmitglieder / Kreistagsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

3.2

Wahl des Bürgermeisters

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

3.3

Wahl des Landrates

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 26. Mai 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 27. Mai 2024 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr, in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Oberhof, den 24. April 2024

Orthey

Wahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Oberhof wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (20. bis 24. Mai 2024) während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

10.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Mittwoch

10.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag

10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag

10.00 bis 12.00 Uhr

in der Stadtverwaltung Oberhof, Zellaer Straße 10, Zimmer 5 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist mittels Bildschirmgerät möglich.

2.

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (20. bis 24. Mai 2024) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Oberhof, Zellaer Straße 10, Zimmer 15 schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an den Wahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl (7. Juni 2024), bis 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Oberhof, Zellaer Straße 10, Zimmer 5 mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (9. Juni 2024), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (9. Juni 2024), 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 9. Juni 2024 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Oberhof, den 24. April 2024

Thomas Schulz

Bürgermeister