Der Stadtrat der Stadt Oberhof beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am 13. August 2024 die Besetzung der Freien Wähler des Tourismus- Sport-, Kultur und Jugendausschusses wie folgt:
Mitglieder FW:
Lars Opatz (Stellvertreterin: Steffi Seifert)
Rita Reinhardt (Stellvertreterin: Ellen Haucke)
Ralph Gebstedt (Stellvertreter: Lutz Hecht)
Berufene Bürger:
Jonas Poser
Norbert Nagy
Elke Elflein
Der Stadtrat der Stadt Oberhof beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am 13. August 2024 § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 3 Buchstaben h und i des Gesellschaftsvertrages der Tourismus GmbH Oberhof wie folgt zu ändern:
§ 13 - Zusammensetzung und Vorsitz des Aufsichtsrates
(1) Dem Aufsichtsrat gehören 5 Mitglieder an:
(2) Die Bestellung der drei gewählten Stadtratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Oberhof.
§ 14 - Aufgaben des Aufsichtsrates
(3) Die Geschäftsführung bedarf - ggf. neben zusätzlich erforderlicher Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Aufsichtsrates:
h) Miet-, Pacht- und Leasingverträge für eine längere Dauer als ein Jahr, sofern der jährliche Miet-, Pacht- oder Leasingzins den Betrag von 25.000 EUR übersteigt;
i) Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen und der Abschluss von Honorarverträgen, sofern je Empfänger und jährlich eine Grenze von 25.000 EUR überschritten wird;
Der Stadtrat der Stadt Oberhof beruft in seiner öffentlichen Sitzung am 13. August 2024 Lars Opatz zum Mitglied des Aufsichtsrates der Tourismus GmbH Oberhof.
Der Stadtrat der Stadt Oberhof erteilt in seiner öffentlichen Sitzung am 13. August 2024 das städtebauliche Einvernehmen zum Anbau an bestehendem Wohnhaus, Flurstück 319/2 der Flur 2 der Gemarkung Oberhof.
Der Stadtrat der Stadt Oberhof bestätigt in seiner Sitzung am 13. August 2024 den Bericht über die wirtschaftlichen Beteiligungen der Stadt Oberhof in dem Jahr 2023.
Der Stadtrat der Stadt Oberhof erteilt in seiner öffentlichen Sitzung am 13. August 2024 das städtebauliche Einvernehmen auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Keller auf dem Flurstück 380/5 der Flur 2, der Gemarkung Oberhof. Der beantragten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auf Errichtung eines Kellers wird stattgegeben. Der beantragten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf gemeinsame Grenzbebauung mit maximal 50 cm Differenz zwischen Traufe und First wird stattgegeben.