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Stadtbote - Amtsblatt für die Stadt Oberhof
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Übersichtslageplan mit dem 1. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: WEBAtlasDE; Quelle: Geoproxy Thüringen; ohne Maßstab)

2. Übersichtslageplan mit dem 2. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

3. Übersichtslageplan mit dem 3. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

4. Übersichtslageplan mit dem 4. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

5. Übersichtslageplan mit dem 5. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

6. Übersichtslageplan mit dem 6. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

7. Übersichtslageplan mit dem 7. Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

8. Übersichtslageplan mit den Ersatzmaßnahmen E1 und E2 in der Gemarkung Zella-Mehlis (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

9. Übersichtslageplan mit der Ersatzmaßnahme E3 in der Gemarkung Zella-Mehlis (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

10. Übersichtslageplan mit der Ersatzmaßnahme E11 in der Gemarkung Ebertshausen (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

11. Übersichtslageplan mit der Ersatzmaßnahme E4 in der Gemarkung Steinbach-Hallenberg (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

12. Übersichtslageplan mit der Ersatzmaßnahme E9 in der Gemarkung Oberschönau (schwarz gestrichelt) des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof (Kartengrundlage: DTK10; Quelle: Thüringen Viewer, TLBG ©; ohne Maßstab)

Bekanntmachung über die 2. öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Oberhof hat am 12.09.2023 mit Beschluss-Nr. 37-334-23 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 2. öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 (Planteil 1 von 2), der Planzeichnung im Maßstab 1: 2.500/5.000 (Planteil 2 von 2) sowie der Begründung und den zugehörigen Umweltberichten in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 01.09.2023 gebilligt und die Auslegung beschlossen.

Der Entwurf zur 2. öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ der Stadt Oberhof, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 (Planteil 1 von 2), der Planzeichnung im Maßstab 1: 2.500/5.000 (Planteil 2 von 2) sowie der Begründung und den zugehörigen Umweltberichten (Fassung mit Stand vom 01.09.2023) und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie Gutachten werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

vom 09.10.2023 bis einschließlich 10.11.2023

in der Stadtverwaltung Oberhof, Zellaer Straße 10, Bauamt, Zimmer 11/12, 98559 Oberhof während der Dienstzeiten

Montag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13.00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Die DIN 45691 wird ausschließlich in der Stadtverwaltung Oberhof, Bauamt, Zimmer 11/12, Zellaer Straße 10, 98559 Oberhof zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die Unterlagen (Bebauungsplan [Planteil 1 von 2 und Planteil 2 von 2], Begründung, Umweltberichte und die umweltbezogenen Stellungnahmen sowie Gutachten) und der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung können, während der 2. öffentlichen Auslegung, auf den Internetseiten der Stadt Oberhof unter https://www.stadt-oberhof.de/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden. Die DIN 45691 wird ausschließlich in der Stadtverwaltung Oberhof, Bauamt, Zimmer 11/12, Zellaer Straße 10, 98559 Oberhof zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Während der Auslegungsdauer können von jedermann Äußerungen und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Die Lage des 1. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 1. Übersichtslageplan zu entnehmen.

Das Plangebiet (1. Geltungsbereich) liegt etwa 1 km westlich der Ortslage von Oberhof, an der Landesstraße 1128 (Tambacher Straße), welche von Oberhof Richtung Steinbach-Hallenberg führt. Der 1. Geltungsbereich wird im Wesentlichen im Norden von Wald, im Osten von der „Alten Ohrdrufer Straße“ sowie von Wald, im Süden von der „Tambacher Straße“ (L 1128) sowie von Wald und im Westen überwiegend von Wald sowie untergeordnet von der Lotto Thüringen Arena am Rennsteig (Biathlonstadion) begrenzt. Im 1. Geltungsbereich befinden sich die Lotto Thüringen Eisarena Oberhof (Rennschlitten- und Bobbahn), der Lotto Thüringen Bikepark Oberhof bzw. der Lotto Thüringen Snowpark Oberhof (Fallbachhang), die Lotto Thüringen Skisport-Halle Oberhof (Skihalle) und die Obere Schweizerhütte (Pension & Restaurant).

Der 1. Geltungsbereich stellt den eigentlichen Bebauungsplan mit den zu entwickelnden Bereichen wie, Rennschlitten- und Bobbahn, Fallbachhang, Skihalle und Obere Schweizerhütte, dar.

Die Lage des 2. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 2. Übersichtslageplan zu entnehmen. Der 2. Geltungsbereich befindet sich in der „Alten Ohrdrufer Straße“ zwischen der Ortslage von Oberhof und der „Oberen Schweizerhütte“ (Gemarkung Oberhof). Im 2. Geltungsbereich ist die Schutzmaßnahme S2 geplant. Die Maßnahme beinhaltet die Errichtung eines Hochbords sowie einer Leitplanke entlang der „Alten Ohrdrufer Straße“.

Die Lage des 3. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 3. Übersichtslageplan zu entnehmen. Der 3. Geltungsbereich befindet sich gegenüber dem „Schützenbergmoor“, südlich des vorhandenen Weges zwischen der Stadt Oberhof und der Bergbaude „Veilchenbrunnen“ (Gemarkung Oberhof). Im 3. Geltungsbereich ist die Ersatzmaßnahme E10 geplant. Die Maßnahme beinhaltet die Anpflanzung von standortgerechten Laubgehölzen im Randbereich eines Nassstandortes.

Die Lage des 4. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 4. Übersichtslageplan zu entnehmen. Der 4. Geltungsbereich befindet sich in der „Alten Ohrdrufer Straße“ zwischen der Ortslage von Oberhof und der „Ohratalsperre“, nordöstlich der „Oberen Schweizerhütte“ am „Silbergraben“ (Gewässer; Gemarkung Oberhof). Im 4. Geltungsbereich ist die Ausgleichsmaßnahme A2 sowie die Ersatzmaßnahme E5 geplant. Die Maßnahme A2 beinhalt die Entsiegelung der „Alten Ohrdrufer Straße“ und die Anlage eines Grün-/Erdweges. Die Maßnahme E5 hat Baumpflanzungen (Laubgehölze) entlang der „Alten Ohrdrufer Straße“ zum Ziel.

Die Lage des 5. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 5. Übersichtslageplan zu entnehmen. Der 5. Geltungsbereich befindet sich am „Rhön-Rennsteig-Weg“ (auch „Stallweg“ genannt) zwischen dem „Rondell“ und der Bergbaude „Veilchenbrunnen“ in der Nähe des „Rondells“ (Gemarkung Oberhof). Im 5. Geltungsbereich ist die Ersatzmaßnahme E6 geplant. Die Maßnahme beinhalt die Anlage einer Allee mit Laubgehölzen ausgehend vom östlichen Ende des 5. Geltungsbereich. Nach ca. 200 m ist die Allee durch einen lockeren Verband mit Laubgehölzen in den vorhandenen Lücken zu ergänzen.

Die Lage des 6. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 6. Übersichtslageplan zu entnehmen. Der 6. Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ende der Ortslage von Oberhof östlich der „Magnus-Poser-Straße“ (gegenüber des „Friedhofes“; Gemarkung Oberhof). Im 6. Geltungsbereich ist die Ersatzmaßnahme E7 geplant. Die Maßnahme hat das Entfernen invasiver Neophyten (Japanischer Staudenknötereich) zum Ziel.

Die Lage des 7. Geltungsbereiches des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 7. Übersichtslageplan zu entnehmen. Der 7. Geltungsbereich befindet sich nordwestlich des „Grenzadler“ der Stadt Oberhof an der „Alten Tambacher Straße“ (Gemarkung Oberhof). Der Geltungsbereich umfasst das „Petermoor“ sowie Teilbereiche der „Kerngrundswiese“. Im 7. Geltungsbereich ist die Ersatzmaßnahme E8 geplant. Die Maßnahme hat die Entfichtung des „Petermoores“ zur Wiederherstellung des Hochmoorcharakters zum Ziel.

Darüber hinaus werden Ersatzmaßnahmen außerhalb des Wirkungskreises der Stadt Oberhof in der Stadt Steinbach-Hallenberg und der Stadt Zella-Mehlis umgesetzt. Hierzu wurden städtebauliche Verträge abgeschlossen.

Die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen E1, E2, E3 und E11 werden in der Stadt Zella-Mehlis umgesetzt.

Die Lage der Ersatzmaßnahme E1 und E2 des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 8. Übersichtslageplan zu entnehmen. Die Ersatzmaßnahmen E1 und E2 befinden sich südwestlich der Autobahnmeisterei Zella-Mehlis der Autobahn GmbH des Bundes (Straße „Schneidersgrund“) unmittelbar an der Bahnstrecke „Meiningen-Erfurt“ bzw. der (Ski-) Roller-strecke“ des SC Motor Zella-Mehlis im Nordosten der Kernstadt von Zella-Mehlis (Gemarkung Zella-Mehlis). Die Ersatzmaßnahme E1 hat die Entbuschung eines alten Steinbruches westlich der Bundesautobahn A 71 und die Ersatzmaßnahme E2 hat die Entbuschung einer Bergwiese am Erbachsteich zum Ziel.

Die Lage der Ersatzmaßnahme E3 des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 9. Übersichtslageplan zu entnehmen. Die Ersatzmaßnahme E3 befindet sich nördlich der Ortslage von Zella-Mehlis (Kernstadt) und direkt westlich der „Dammwiese“ (Gemarkung Zella-Mehlis). Die Ersatzmaßnahme E3 hat die Entbuschung einer Bergwiesenfläche „Obere Lämmerfleckswiese“ sowie die Profilierung eines vorhandenen Grabens zur Herstellung seiner ursprünglichen Entwässerungsfunktion zum Ziel. Zudem ist ein innerhalb der Wiesenfläche befindlicher Graben an den östlichen Rand zu verlegen und zu profilieren.

Die Lage der Ersatzmaßnahme E11 des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 10. Übersichtslageplan zu entnehmen. Die Ersatzmaßnahme E11 befindet sich westlich des Ortsteiles Benshausen der Stadt Zella-Mehlis (Gemarkung Ebertshausen). Die Ersatzmaßnahme E11 hat die Instandsetzung der „Ebertshäuser Teiche“ zum Ziel. Hierbei werden Beräumungs-, Rodungs- und Baggerarbeiten zur Instandsetzung der Stillgewässer und seiner Dammkronen und Uferbereiche vorgenommen.

Die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen E4 und E9 werden in der Stadt Steinbach-Hallenberg umgesetzt.

Die Lage der Ersatzmaßnahme E4 des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 11. Übersichtslageplan zu entnehmen. Die Ersatzmaßnahme E4 befindet sich in direkter Nähe der Bergbaude „Veilchenbrunnen“ zwischen dem „Schützenberg“, dem „Gebrannter Stein“ und dem „Steinberg“. Die Maßnahme befindet sich im zur Kernstadt Steinbach-Hallenberg zugehörigen Bereich (Gemarkung Steinbach-Hallenberg). Die Ersatzmaßnahme E4 hat die Entfichtung der Moorwiese am Veilchenbrunnen zum Ziel.

Die Lage der Ersatzmaßnahme E9 des Bebauungsplans Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang“ ist dem 12. Übersichtslageplan zu entnehmen. Die Ersatzmaßnahme E9 befindet sich im Bereich der „Schanzenanlage im Kanzlersgrund“ (Lotto Thüringen Schanzenanlage im Kanzlersgrund) zwischen der Stadt Oberhof und dem Ortsteil Oberschönau der Stadt Steinbach-Hallenberg (Gemarkung Oberschönau). Die Ersatzmaßnahme E9 hat den Rückbau der veralteten Tribünenanlage nördlich der L 1128 zum Ziel.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

I. Aus dem Umweltbericht

In beiden vorliegenden Umweltberichten erfolgte die Bestandserfassung,- bewertung sowie Auswirkungsanalyse bei Umsetzung der Planung für die nachfolgenden Schutzgüter. Darüber hinaus sind für die Schutzgüter folgende Informationen verfügbar:

Mensch

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Informationen zur Betroffenheit der menschlichen Gesundheit und der Bevölkerung insbesondere durch potentielle Lärm- und Lichtimmissionen

Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt

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Beschreibung der vorhandenen Vegetationsstrukturen im Plangebiet und der Umgebung

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Angaben zu vorhandenen Tierarten im Plangebiet und der Umgebung

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Auswirkungen potentieller Lichtimmissionen auf das Schutzgut Tiere

Boden und Wasser

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Informationen zu vorhandenen Bodenarten im Plangebiet

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Informationen zu vorhandenen Oberflächengewässern (Still- und Fließgewässer) und zur Grund-wassersituation im Plangebiet

Klima / Luft

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Informationen zur Luftsituation im Plangebiet sowie zum Klimabezirk und den dazugehörigen Parametern (Niederschlag, Temperatur, Wind)

Landschaft

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Informationen zum Naturraum, Oberflächengestalt und der landschaftlichen Strukturierung des Untersuchungsraumes

Kultur- und Sachgüter

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Information zum Vorhandensein und zur Betroffenheit von Kultur- und Sachgütern

Natura-2000-Gebiete und andere Schutzgebiete

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Angaben zu vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) und Special Protection Area (SPA-Gebieten [Vogelschutzgebieten]) im Untersuchungsraum und der Umgebung

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Angaben zu weiteren Schutzgebieten im Untersuchungsraum und der Umgebung (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark, Naturpark, u.a.)

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Angaben zu gesetzlich geschützten Biotopen

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Angaben zum Vorhandensein von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten einschließlich Informationen zu geltenden Regelungen in Wasserschutzgebieten

Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen

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Angaben zur Eingriffsminimierung sowie zur Kompensation des geplanten Eingriffs (Beschrei-bung der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)

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Aussagen/Maßnahmen bezüglich der Minderung von Lärm- und Lichtimmissionen

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Aussagen/Maßnahmen zum Wasserschutz aufgrund der Lage in Wasserschutzgebieten

II. Aus den umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Thüringer Landesverwaltungsamt - Raumordnung und Landesplanung vom 03.02.2020

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Teilbereiche des Geltungsbereiches liegen im Vorranggebiet Freiraumsicherung FS 57 und im Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung des Regionalplan Südwestthüringen

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Bauaufsicht vom 07.02.2020 und 05.05.2021

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um Immissionsbelastungen frühzeitig bauleitplanerisch bewerten zu können, wird empfohlen die „Obere Schweizerhütte“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einzubeziehen und in einer gemeinsamen Lärmprognose zu betrachten

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durch die Lage des Plangebietes im Naturpark „Thüringer Wald“, der teilweisen Lage im Landschaftsschutzgebiet „Thüringer Wald“ und der vollständigen Lage in einem ausgewiesenem Trinkwasserschutzgebiet bzw. in Revision befindlichen Trinkwasserschutzgebiet für die Ohra sind erhöhte Anforderungen an die Bewertung der umweltrelevanten Belange abzuleiten

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die Vorschriften zum schonenden Umgang mit Grund und Boden sind beachtlich

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die Baufläche SO SSH 1 ist eine Ausgleichsmaßnahme und daher zurückzunehmen

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die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebietes und des Wasserschutzgebietes durch Bauflächen SO OSH 1 bis 4 sollen bei der Planung der Baufelder Berücksichtigung finden

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SO OSH 2 liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet und die Verbotstatbestände sind nicht zu überwinden; eine Rücknahme wird gefordert

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SO OSH 4 liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet und die Verbotstatbestände sind nicht zu überwinden; eine Reduzierung wird gefordert

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es ist zu prüfen, ob der Böschungsbereich am Helikopterlandeplatz als Grünfläche ausgewiesen werden kann

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die Ausweisung des Parkplatz 2 ist zu prüfen und ggf. zu minieren

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Naturschutzbehörde vom 07.02.2020 und 05.05.2021

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gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sind nicht im Geltungsbereich vorhanden

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in Teilen ist das Landschaftsschutzgebiet „Thüringer Wald“ vom Plangebiet betroffen

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zur rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist es erforderlich, dass die Stadt Oberhof öffentlich-rechtliche Verträge mit der Gemeinde abschließt, auf denen die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt werden

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die Ausgleichsmaßnahme A2 und die Ersatzmaßnahmen E5, E6, E7 und E8 sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen und als weitere Geltungsbereiche darzustellen

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das Sondergebiet SSH 1 liegt auf einer Fläche, welche als Ausgleichsmaßnahme ausgewiesen ist; eine Nutzung ist somit nicht möglich

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im Nordwesten sowie im Osten des Geltungsbereiches ist das Landschaftsschutzgebiet „Thüringer Wald“ betroffen; die Ge- und Verbote sind zu beachten

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die Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Thüringer Wald“ verläuft direkt durch die Erweiterung des Plangebietes Obere Schweizerhütte; die Baufläche SO OSH 2 ist zu streichen bzw. so zu verschieben, dass das Landschaftsschutzgebiet nicht betroffen ist; die Verbotstatbestände sind durch die vorliegende Planung nicht zu überwinden

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Wasserbehörde vom 07.02.2020 und 05.05.2021

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der Bebauungsplan befindet sich in der Schutzzone III eines ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes bzw. in der Schutzzone IIIA und IIB des in Revision befindlichen Trinkwasserschutzgebietes für die Ohratalsperre, daher gelten für den Bereich des Plangebietes besondere Bedingungen welche entsprechend einzuhalten sind

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die Erweiterung bestehender oder Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne oder andere Satzungen, ohne an eine Abwasserbehandlungsanlage mit Herausleitung aus dem Wasserschutzgebiet, sind verboten; daher ist der Bebauungsplan so zu qualifizieren, dass negative Einflüsse auf das Wasserschutzgebiet ausgeschlossen werden können

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die Ausweisung der Baufläche SO SSH 1 wird abgelehnt, da der Bereich nicht Bestandteil der derzeit gültigen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser ist und einer Erhöhung der Versiegelung hier nicht zugestimmt wird

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der Ausweisung der Bauflächen SO OSH 2 und SO OSH 4 wird nicht zugestimmt

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die Ausweisung des Parkplatzes 2 sollte sich auf den vorhandenen Polterplatz beschränken

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die Betriebsstraße 5 ist aus Sicht der unteren Wasserbehörde nicht notwendig und sollte als unversiegelter Waldweg erhalten bleiben

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die zusätzlichen Versiegelungen im Bereich der Ausweisung SO SSH sind auf ein unbedingtes Maß zu reduzieren und die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse anzupassen

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alle Betriebsstraße sind seitens der unteren Wasserbehörde als Betriebsstraßen mit wenig Verkehr eingestuft worden; aus vorgenannten Gründen wird keine Behandlung der anfallenden Niederschlagswässer gefordert, außer im Bereich der geplanten Parkplätze

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zur Absicherung der zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutz in der Feuerwehr Oberhof ist die Beschaffung von zusätzlicher Ausrüstung erforderlich (Abdichtungsmaterial für Wassergefährdende Stoffe)

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Immissionsschutzbehörde vom 07.02.2020 und 05.05.2021

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der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist einzuhalten (bei raumbedeutsamen Planungen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermeiden werden)

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die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind zu berücksichtigen

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eine Prüfung des Immissionsschutzes (Lärm) für die nächste betroffene schutzwürdige Bebauung ist gutachterlich durchzuführen

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auf Grundlage der LAI-Lichthinweise sind mögliche Belastungen auf schutzbedürftige Bebauungen, Passanten und Tiere durch Lichtimmissionen zu beschreiben und zu bewerten

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eine Schallimmissionsprognose LG 26/2020 mit Stand 03.03.2021 wurde vorgelegt und damit Emissions- und Immissionskontingente festgelegt; eine Übernahme in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist erfolgt

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eine Bewertung der Licht-Immissionswerte erfolgte (GA-Nummer: Te-210126-O-1 mit Stand 01.02.2021); Maßnahmen nach dem Stand der Technik um mögliche Belastungen auf schutzwürdige Bebauung, Passanten aber auch Tiere durch Lichtimmissionen zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren wurden vorgeschlagen und in den Bebauungsplan unter Hinweise übernommen

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soweit ein Beleuchtungskonzept erstellt wird, ist eine rechnerische Überprüfung der erreichten Immissionsrichtwerte durchzuführen und sind die Minderungsmaßnahmen aus dem vorliegenden Gutachten zu berücksichtigen

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Abfallbehörde vom 07.02.2020 und 05.05.2021

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es ist mit großen Massenanfall bei Abgrabungen und Massenbedarf bei Aufschüttungen zu rechnen; daher ist bereits in der Planungsphase darauf zu achten, dass der Anfall von Abfällen so gering wie möglich gehalten wird; Aufschüttungen und Abgrabungen sind nach Möglichkeit so zu planen und zu dimensionieren, dass unter Beachtung der Materialeigenschaften und der Eignung gemäß TR LAGA M20 ein Massenausgleich im Vorhabensgebiet erfolgen kann

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Mutterboden (Oberboden) ist getrennt abzutragen, zu lagern und wiederzuverwerten

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Nachteilige Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den Boden sind durch Vermeidung-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszugleichen

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die Neuversiegelung ist so gering wie möglich zu halten und auf ein absolutes Mindestmaß zu begrenzen

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die Waldflächen sind in der jetzigen Form zu erhalten

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Untere Denkmalschutzbehörde vom 07.02.2020

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das Gebiet liegt weder einem Denkmalensemble, noch ist ein Kulturdenkmal unmittelbar vom Vorhaben betroffen

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Beachtung denkmalschutzrechtlicher Belange insbesondere der archäologischen Denkmalpflege

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Fachbereich Kreisplanung, Bau und Umwelt (Geschäftsstelle) vom 01.09.2021

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die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis kann unter den genannten Bedingungen in Aussicht gestellt werden

Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Naturschutz und Landschaftspflege vom 30.01.2020, 18.04.2021 und 17.09.2021

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das geplante Gebiet liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Thüringer Wald“ und vollständig im Naturpark „Thüringer Wald“

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der östliche Teilbereich der erweiterten Sonderbaufläche „Obere Schweizerhütte“ befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Thüringer Wald“; der Bikepark überschneidet das Schutzgebiet ebenfalls in zwei Teilbereichen

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die Planung an der Oberen Schweizerhütte berührt die Verbote gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 36 Abs. 4 Nr. 1 und 4 Thüringer Naturschutzgesetz; die Planung des Bikeparks berührt möglicherweise das Verbot gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 36 Abs. 4 Nr. 2 Thüringer Naturschutzgesetz

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die Prüfung, ob die Unterschutzstellung oder der Landschaftspflegeplan des Landschaftsschutzgebietes eine den vorgenannten Regelungen entgegenstehende Regelung enthalten ergab, dass es unzulässig ist den Charakter der Landschaft zu verändern; für Hoch- und Tiefbauten besteht ein Zustimmungsvorbehalt der Naturschutzbehörde; dazu zählen auch u.a. Ferien- und Sportanlagen; für die Erteilung ist die Zustimmung analog der Erlaubnis gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 Thüringer Naturschutzgesetz aktuell die untere Naturschutzbehörde zuständig; Voraussetzung ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes

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zunächst sollte jedoch geprüft werden, ob der Überschneidungsbereich der Planung „Obere Schweizerhütte“ mit dem Landschaftsschutzgebiet zurückgenommen werden und die geplante Bebauung alternativ auf demselben Grundstück in nordwestlicher Richtung realisiert werden kann

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kommen die Alternativflächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes nicht zum Tragen, kann die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde die Erteilung der o.g. Genehmigung der geplanten Anlagen im Landschaftsschutzgebiet prüfen

Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Wasserrechtlicher Vollzug vom 30.01.2020, 18.04.2021 und 17.09.2021

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vollständige Lage des Vorhabens im Geltungsbereich der mit Beschluss festgesetzten Schutzzone III und teilweise in der geplanten (schutzbedürftigen) Schutzzone IIB des Wasserschutzgebietes der Trinkwassertalsperre Ohra

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das gesamte B-Plan Gebiet liegt in der festgesetzten Grundwasserschutzzone III

Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Immissionsüberwachung, Bodenschutz und Altlasten vom 30.01.2020, 18.04.2021 und 17.09.2021

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Bei dem Vorhaben wird der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG eingehalten

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die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, die Einhaltung der Richtwerte der 18. BImSchV und der DIN 4109 im Plangebiet ist zu untersuchen

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es wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt; im Ergebnis führt diese zu einer Lärmkontingentierung nach DIN 45691; dazu erfolgten Festsetzungen im B-Plan

Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Geologischer Landesdienst und Bergbau vom 30.01.2020, 18.04.2021 und 17.09.2021

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keine Bedenken bezüglich der Belange Geologie/Rohstoffgeologie, Ingenieurgeologie/ Baugrundbewertung, Hydrogeologie/Grundwasserschutz und Geotopschutz

Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - Bau- und Kunstdenkmalpflege vom 10.01.2020 und 14.04.2021

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aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen keine Einwände

Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - Archäologische Denkmalpflege vom 16.01.2020 und 21.04.2021

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keine grundsätzlichen Einwände, da im Areal bislang keine Bodendenkmäler/Bodenfunde bekannt sind

Thüringer Fernwasserversorgung vom 31.01.2020 und 29.04.2021

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das Plangebiet befindet sich in Gänze im Wasserschutzgebiet der Trinkwassertalsperre Ohra

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eine weitere Überbauung von Quellgebieten im Wasserschutzgebiet der Trinkwassertalsperre der Ohra führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Filterfunktion und wird als nicht tragbar beurteilt; einer weiteren Neuversiegelung in größerem Umfang wird daher nicht zugestimmt

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die Einleitung und Versickerung von Niederschlagswasser wird nur gestattet, wenn ein übermäßiger Eintrag von Schadstoffen (zum Bespiel schwer abbaubare organische Stoffe oder Schwermetalle) durch die Wahl der Materialien vermeiden wird und die Gestaltung der Einleitungsstellen so erfolgt, dass Erosionsschäden am Boden mit hinreichender Sicherheit vermieden werden

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die zusätzliche Versiegelung von Flächen im Bereich der Sportstätten ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen

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auch nach Abschluss der Bauarbeiten ist sicherzustellen und zu überwachen, dass auch bei Starkniederschlagsereignissen keine Einträge von Verunreinigungen ins Einzugsgebiet der Talsperre Ohra erfolgen

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die Betriebsstraße 5 ist auf die Notwendigkeit zu überprüfen

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die Flächengröße des Parkplatzes 2 ist zu überprüfen

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im Bebauungsplan ist die Zulässigkeit von Anlagen gemäß § 12 und 14 BauNVO auszuschließen

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für die Ausweisung des Sondergebietes „Obere Schweizerhütte“ 2, 3 und 4 muss eine wasserrechtliche Befreiung beantragt und genehmigt werden

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den Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung für das Sondergebiet „Obere Schweizerhütte“ stimmen wir nicht zu, da die Festlegungen zu den Zulässigkeiten zu pauschal getroffen worden; eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß wird gefordert

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die Ausgleichsmaßnahme A1 (Entsiegelung von 332 m²) steht in keinem Verhältnis zu den geplanten Versiegelungen im Bereich des Bebauungsplanes; wir fordern sie auf, konkrete Ausgleichs- und Verminderungsmaßnahmen im Wirkbereich des Eingriffs zu ergänzen

Zweckverband Wasser und Abwasser Suhl „Mittlerer Rennsteig“ vom 28.01.2020

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das Plangebiet ist trinkwasserseitig über ein Abnehmereigenes Netz an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen

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Schmutzwasserseitig ist das Plangebiet an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen (Kläranlage Oberhof)

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Die Niederschlagswasserversickerung erfolgt vor Ort

Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum vom 22.01.2020 und 28.04.2021

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es sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen und keine landwirtschaftlichen Belange betroffen

Stadt Zella-Mehlis vom 22.01.2020

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gegen die angedachten Ersatzmaßnahmen (E1 bis E3) in der Gemarkung Zella-Mehlis bestehen keine Bedenken

Bürger 1 (B1) vom 12.02.2020 und vom 27.02.2020

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Antrag auf Erweiterung des Plangebietes um den Bereich der „Oberen Schweizerhütte“

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Hinweise auf Lärmbeeinträchtigungen an der „Oberen Schweizerhütte“

GDMcom mbH im Auftrag der Ferngas Netzgesellschaft mbH (Netzgebiet Thüringen-Sachsen) vom 13.04.2021

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die Kompensationsmaßnahmen E6 und E8 außerhalb des Plangebietes liegen im Schutzstreifen der Ferngasleitung

ThüringenForst vom 29.04.2021

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ein großer Teil der Waldflächen im B-Plan liegt in einer Trinkwasserschutzzone für die Trinkwassertalsperre Ohra

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die Verordnung über die Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes der Talsperre Leibis/Lichte ist daher nach Auskunft der unteren Wasserbehörde anzuwenden; nach dieser ist die Änderung der Nutzungsart von Waldflächen in einer Schutzzone ausdrücklich untersagt; eine Waldflächeninanspruchnahme zu Rodungszwecken ist damit ausgeschlossen, solange für ein Projekt keine wasserrechtliche Befreiung vorliegt

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für weite Teile der Bebauungspläne sind forstrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 Thüringer Waldgesetz durchgeführt und entsprechend beschieden worden

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eine Waldinanspruchnahme ergibt sich im Bereich des Sondergebietes Obere Schweizer Hütte (SO OSH 2) zur Umsetzung von Schlaftonnen; eine Waldinanspruchnahme zu Rodungszwecken ist hier nur bei vorliegender wasserrechtlicher Befreiung und vorbehaltlich einer Zustimmung der im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden möglich; zusätzlich ist die Waldabstandsfrage zu lösen

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gemäß § 26 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz ist ein Abstand von 30 m zwischen Wald und Gebäuden einzuhalten; eine Zustimmung für eine Bebauung ist im Einzelfall jeweils zu prüfen und kann nicht generell erfolgen

III. Aus Gutachten

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es liegt eine "Schallimmissionsprognose LG 26/2020 für den Bebauungsplan Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang" der Stadt Oberhof", in der Fassung vom 03.03.2021, des Ingenieurbüros Frank und Schellenberger GbR (IFS) vor; in dem Gutachten erfolgt eine Prüfung bezüglich der Auswirkungen durch Nutzungs- und Anlagenbedingten Lärm im Plangebiet auf schutzbedürftige Nutzungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und die Festlegung daraus resultierender Maßnahmen

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es liegt eine "Schallimmissionsprognose LG 26/2020-B für den Bebauungsplan Sondergebiet „Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang" der Stadt Oberhof", in der Fassung vom 01.09.2023, des Ingenieurbüros Frank und Schellenberger GbR (IFS) vor; in dem Gutachten erfolgt eine Prüfung bezüglich der Auswirkungen durch Nutzungs- und Anlagenbedingten Lärm im Plangebiet auf schutzbedürftige Nutzungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und die Festlegung daraus resultierender Maßnahmen; das Gutachten LG 26/2020-B in der Fassung vom 01.09.2023 ist eine an die überarbeitete Planung angepasste Fassung des Gutachtes LG 26/2020 in der Fassung vom 03.03.2021

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es liegt eine „Bewertung der Licht-Immissionswerte des Beleuchtungskonzeptes der Rennschlitten- und Bobbahn/Fallbachhang der Stadt Oberhof“ von der IBT4Light GmbH, Fürth (GA-Nummer: Te-210126-O-1 mit Stand 01.02.2021) vor; in der Bewertung wurden Auswirkungen durch die Lichtimmissionen von der Rennschlitten- und Bobbahn und dem Fallbachhang geprüft/eingeschätzt sowie Maßnahmen zur Reduzierung der Lichtimmissionen vorgeschlagen

Oberhof, den  —  -Siegel-

Schulz

Bürgermeister