Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.11.2022 mit Beschluss-Nr.: 138-25/2022 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Katzhütte, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 11.11.2022 wurde der o. g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 16.11.2022 (Az.: 093.020:05_039_037(22)1-03/sege)
Entsprechend der Vorschriften des § 2 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) wird die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Katzhütte öffentlich bekanntgemacht:
Der Gemeinderat der Gemeinde Katzhütte hat in seiner Sitzung vom 02.11.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S.414, 415), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), und des § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte vom 22.09.2022, folgende Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Katzhütte beschlossen:
Inhalt
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld. 2
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel 2
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle. 2
§ 6 Bestattungs- und Beisetzungsgebühr. 2
§ 7 Gebühren für Grabräumung. 3
§ 8 Grabnutzungs- und Grabverlängerungsgebühr. 3
§ 9 Friedhofsunterhaltungsgebühr. 4
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
| a) | Bei Erstbestattungen | |
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| 1. | Der Ehegatte |
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| 2. | Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
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| 3. | Die Kinder |
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| 4. | Die Eltern |
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| 5. | Die Geschwister |
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| 6. | Die Enkelkinder |
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| 7. | Die Großeltern |
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| 8. | Die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft |
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| 9. | Die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben |
| Kommen mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor, Beauftragte gehen den Angehörigen vor. | ||
| b) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller | |
| c) | Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Die Gebührenschuld ist in jedem Falle zu tragen
| a) | vom Antragsteller |
| b) | von derjenigen Person, die sich der Gemeinde Katzhütte gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme von Leistungen.
(2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991(BGBl. 1 S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Oktober 2021 (BGBl. S. 4650) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131) in der jeweils gültigen Fassung.
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich Vor- und Nachbereitungs- sowie Reinigungsarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Trauerhallen Katzhütte und Oelze
| Nutzung je Trauerfeier | 130,00 Euro |
| Heizung der Trauerhalle bei Bedarf | 13,00 Euro |
Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(1) Erdbestattungen werden durch den Bauhof nicht vorgenommen.
(2) Urnenbestattung in Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten,
anonyme Urnenwiese und Beisetzung von Urnen in Erdgrabstätten werden nur ohne Beisein der Angehörigen vorgenommen.
— 85,00 Euro
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterial, Einfassungen und Gewächsen) nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Kindergrabstätte (bis 5 Jahre) | 135,00 Euro |
| b) | Wahlgrab 1-stellig | 215,00 Euro |
| c) | Wahlgrab 2-stellig | 250,00 Euro |
| d) | Urnenwahlgrab 1-stellig | 130,00 Euro |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 165,00 Euro |
(2) Für die Entfernung einer Urne (Aufgraben und Verschließen der Grabstätte) wird eine Gebühr von 25 Euro je Urne erhoben.
Grabnutzungs- und Grabverlängerungsgebühr
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Kindergrabstätte (bis 5 Jahre) | 150,00 Euro | für 25 Jahre |
| b) | Wahlgrab 1-stellig | 612,00 Euro | für 25 Jahre |
| c) | Wahlgrab 2-stellig | 1.225,00 Euro | für 25 Jahre |
| d) | Urnenwahlgrab 1-stellig | 230,00 Euro | für 25 Jahre |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 462,00 Euro | für 25 Jahre |
| f) | Anonyme Urnenwiese | 256,50 Euro | für 25 Jahre |
| g) | Urnengemeinschaftsgrabstätte | 499,00 Euro | für 25 Jahre |
Die Namenstafel ist vom Nutzungsberechtigten bei dem von der Gemeinde Katzhütte beauftragten Steinmetz zu bestellen und zu bezahlen.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Kindergrab | 6,00 Euro/Jahr |
| b) | Wahlgrab 1-stellig | 24,50 Euro/Jahr |
| c) | Wahlgrab 2-stellig | 49,00 Euro/Jahr |
| d) | Urnenwahlgrab 1-stellig | 9,20 Euro/Jahr |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 18,50 Euro/Jahr |
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beinhaltet anteilig den Wasserverbrauch, Grünschnitt, Laubentsorgung, Müllentsorgung sowie eine jährliche Standsicherheitsprüfung. Die Gebühr beträgt 15,00 Euro/Jahr. Für ein Grab, das nach bisheriger Satzung keine Friedhofhofsunterhaltungsgebühr zu zahlen hatte, gilt diese Regelung bis zum Ende der nach bisheriger Satzung bezahlten Nutzungszeit.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Katzhütte vom 09.01.2012 außer Kraft.
Katzhütte, den 16.12.2022
Gemeinde Katzhütte
gez. Geyer
Bürgermeisterin — Siegel
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Katzhütte schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 01/ 2. Woche (05. Jahrgang) vom 13.01.2023.