Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 1/2023
Gemeinde Deesbach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

zur 5. Änderung zur Hauptssatzung der Gemeinde Deesbach vom 15.07.2010

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.11.2022 mit Beschluss-Nr.: 080-10/2022 die 5. Änderung zur Hauptsatzung der Gemeinde Deesbach vom 15.07.2010, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 08.12.2022 (AZ.: 093.020:05_001_014(22)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die 5. Änderung zur Hauptsatzung der Gemeinde Deesbach öffentlich bekanntgemacht:

5. Änderung zur Hauptsatzung

der Gemeinde Deesbach vom 15.07.2010

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deesbach am 28.11.2022 die folgende 5. Änderung zur Hauptsatzung der Gemeinde Deesbach beschlossen:

§ 1

Inhalt der Änderung

I § 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung - erhält folgende neue Fassung:

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Deesbach pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeinde Deesbach eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 6 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 3 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

II § 8a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen - wird nach § 8 eingefügt:

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

III § 11 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Absatz 3 - erhält folgende neue Fassung:

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungendes Gemeinderates und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln

1.

Neu-Deesbach (Nähe Buswendeschleife Senne, Neuhäuser Straße)

2.

Neuhäuser Straße, Abzweig Oberweißbacher Straße (vor dem Grundstück Haus Nr. 1)

3.

Abzweig Ortsstraße/ Lichtetalstraße („Fritzenhof“)

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die 5. Änderung zur Hauptsatzung der Gemeinde Dessbach tritt am Tag nach ihrer Bekannmachung in Kraft.

Dessbach, den 06.01.2023

Gemeinde Deesbach — -Siegel-

gez. Claudia Böhm

Bürgermeisterin

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Deesbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 1/ 2. Woche (05. Jahrgang) vom 13.01.2023.