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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 1/2025
Gemeinde Deesbach
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Amtlicher Teil

zur Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Deesbach

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 mit Beschluss-Nr.: 033-03/2024 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Deesbach, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 13.12.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 17.12.2024 (AZ.: 093.963:11_014(24)1-03/kfra).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Deesbach öffentlich bekanntgemacht:

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Deesbach

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024(GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deesbach in der Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Gemeinde Deesbach wie folgt festgesetzt:

1)

Grundsteuer für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

271 v. H.

2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

389 v. H.

3)

Gewerbesteuer

395 v. H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Deesbach, den 18.12.2024

Gemeinde Deesbach

gez. Claudia Böhm

Bürgermeisterin — Siegel

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Deesbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 1/ 2. Woche (07. Jahrgang) vom 10.01.2025.