Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Meldebehörde befugt Daten an andere Stellen zu übermitteln.
In den nachfolgend genannten Fällen haben Sie das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren haben die Meldebehörden gemäß den §§ 36 Abs.2, 42 Abs.3 und 50 Abs.5 BMG die Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten.
| 1. | Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum) widersprechen kann. |
| 2. | Der Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage kann ebenfalls widersprochen werden. |
| 3. | Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten regelmäßig übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wir hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person und Familienangehörige angehören, hingewiesen. |
| 4. | Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den 6 der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Auch hier haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs. |
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich an die
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| VG „Schwarzatal“ |
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| Einwohnermeldeamt |
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| Markt 5 |
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| 98744 Schwarzatal |
zu richten.
Ryschka
Gemeinschaftsvorsitzender