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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 1/2026
Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
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Räum,- und Streupflicht der Anlieger und Grundstückseigentümer auch Winter

1. Grundsatz: Verkehrssicherungspflicht

Grundstückseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass Wege, die von der Allgemeinheit genutzt werden (z. B. Gehwege entlang ihres Grundstücks), bei Schnee und Eis gefahrlos begehbar sind.

Diese Pflicht ergibt sich aus

§ 823 BGB (Verkehrssicherungspflicht),

den Straßenreinigungssatzungen unserer Mitgliedskommunen,

sowie aus § 49 Thüringer Straßengesetz.

2. Wer ist verpflichtet?

Grundstückseigentümer

Träger der Pflicht ist grundsätzlich der Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, … des anliegenden Grundstücks.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke, zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke, verpflichtet.

3. Was muss geräumt und gestreut werden?

Für den Umfang, der Räum- und Streupflicht gilt:

Gehwege entlang des Grundstücks,

falls kein Gehweg vorhanden ist: ein 1,5 m breiter Streifen an der Straße

Zugänge zu Haustüren

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine benutzbare Gehwegfläche entsteht.

4. Wann muss geräumt werden? - Zeiten

werktags:

07:00 - 22:00 Uhr

Sonn- und Feiertags:

08:00 - 22:00 Uhr

Bei Schneefall sind die Maßnahmen jeweils unverzüglich durchzuführen. Bei anhaltendem Schneefall muss regelmäßig nachgeräumt werden.

5. Streuen bei Eisglätte

Bei Glatteis muss gestreut werden, oft mit:

Sand

Splitt

Granulat

Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

6. Haftung bei Verstößen

Kommt jemand zu Schaden (Sturz auf nicht geräumtem Gehweg) besteht ein Haftungsrisiko:

Schadenersatz (Arztkosten, Verdienstausfall)

Schmerzensgeld

ggf. Bußgelder

der Eigentümer haftet, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat

Vermieter kann haften, wenn er die Übertragung an den Mieter nicht ausreichend kontrolliert hat

Ihr Ordnungsamt

der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal