Grundstückseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass Wege, die von der Allgemeinheit genutzt werden (z. B. Gehwege entlang ihres Grundstücks), bei Schnee und Eis gefahrlos begehbar sind.
Diese Pflicht ergibt sich aus
| • | § 823 BGB (Verkehrssicherungspflicht), |
| • | den Straßenreinigungssatzungen unserer Mitgliedskommunen, |
| • | sowie aus § 49 Thüringer Straßengesetz. |
Grundstückseigentümer
Träger der Pflicht ist grundsätzlich der Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, … des anliegenden Grundstücks.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke, zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke, verpflichtet.
Für den Umfang, der Räum- und Streupflicht gilt:
| • | Gehwege entlang des Grundstücks, |
| • | falls kein Gehweg vorhanden ist: ein 1,5 m breiter Streifen an der Straße |
| • | Zugänge zu Haustüren |
Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine benutzbare Gehwegfläche entsteht.
| • | werktags: | 07:00 - 22:00 Uhr |
| • | Sonn- und Feiertags: | 08:00 - 22:00 Uhr |
Bei Schneefall sind die Maßnahmen jeweils unverzüglich durchzuführen. Bei anhaltendem Schneefall muss regelmäßig nachgeräumt werden.
Bei Glatteis muss gestreut werden, oft mit:
| • | Sand |
| • | Splitt |
| • | Granulat |
Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Kommt jemand zu Schaden (Sturz auf nicht geräumtem Gehweg) besteht ein Haftungsrisiko:
| • | Schadenersatz (Arztkosten, Verdienstausfall) |
| • | Schmerzensgeld |
| • | ggf. Bußgelder |
| • | der Eigentümer haftet, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat |
| • | Vermieter kann haften, wenn er die Übertragung an den Mieter nicht ausreichend kontrolliert hat |
Ihr Ordnungsamt
der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal