Die vielen Niederschläge der letzten Wochen führten auch - anders als in den Vorjahren - zu einem massiven Pflanzenwuchs. Wir beobachten derzeit gehäuft, dass Bäume, Sträucher und Hecken nicht nur in Fahrbahnen, sondern auch in Gehwege wachsen. Dies führt z. T. zu erheblichen Einschränkungen in der Nutzbarkeit von Fußwegen und Straßen. Daher hier wiederholt folgender Hinweis:
Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum entsprechend freizuhalten. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m eingehalten werden. Der seitliche Verkehrsraum ist innerhalb von Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m, außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 m freizuhalten. Bei Gehwegen gilt für den seitlichen Verkehrsraum ein Abstand von 0,25 m. (s. Darstellung). Dies dient der Verkehrssicherung und kann gefährliche Situationen minimieren, die durch Ausweichen vor Ästen und Zweigen entstehen können.
Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise angelegt oder unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen oder später eingreifen können und dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder sogar gefährden.
Es muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, dass das Lichtraumprofil freigehalten wird, da die Entsorgungsfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie andere größere Fahrzeuge sonst nicht ohne Beeinträchtigungen ihre Arbeit durchführen können.
Kommt ein Straßenbenutzer oder dessen Fahrzeug durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast oder Baum zu Schaden, ist der Eigentümer schadenersatzpflichtig.