Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.07.2024 mit Beschluss-Nr.: 004-02/2024 die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rohrbach vom 15.12.2014, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 13.08.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang der 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rohrbach vom 15.12.2014 mit Schreiben vom 23.08.2024 (AZ.: 093.020:05_001_074(24)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rohrbach vom 15.12.2014 öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach am 31.07.2024 die folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rohrbach beschlossen:
Artikel 1
Inhalt der Änderung
§ 9 „Entschädigung“ Abs. 4
In Absatz 4 werden die Sätze zwei und drei:
|
| „Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses 5,00 Euro. |
|
| Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für die Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro.“ |
gestrichen. Stattdessen werden folgende Sätze eingefügt:
| „Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme je Sitzung 10,00 EUR und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 40,00 EUR und bei verbundenen Wahlen eine Entschädigung von 40,00 EUR pro Wahltag. Bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und zum Thüringer Landtag sind diese Regelungen analog anzuwenden. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 3 ist rechtzeitig vor jeder Wahl zu überprüfen. Übersteigt die nach höherrangigem Recht zu zahlende Entschädigung die in dieser Hauptsatzung festgesetzten Beträge, so sind die nach höherrangigem Recht zu zahlende Beträge zu gewähren.“ |
§ 10 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Abs. 6
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
| „Als Stelle für die öffentliche Zustellung gemäß § 15 ThürVwZVG sowie die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 4 AO wird die Bekanntmachungstafel der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal am Dienstsitz 07429 Sitzendorf, Hauptstraße 34 bestimmt." |
Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rohrbach tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rohrbach, den 24.09.2024
Gemeinde Rohrbach — -Siegel-
Gez. Carmen Schachtzabel
Bürgermeisterin
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Rohrbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ Nr. 10/41. Woche (06. Jahrgang) vom 11.10.2024.