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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 10/2026
Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
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Hundesteuer

Eine Überprüfung der allgemeinen Hundesteueranmeldung hat ergeben, dass ein Teil der Hundehalter ihren Vierbeiner nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Die Steuerpflicht (§ 9 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer) entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres am ersten Tag des Monats, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Die Anzeigepflicht entsteht unverzüglich, sobald der Hund vier Monate alt ist. Gesonderte Regelungen, wie z.B. Steuerfreiheit oder Ermäßigungen, werden hier nicht benannt, können jedoch bei Vorlage der Nachweise gewährt werden. Gleichzeitig sind auch der Nachweis der Haftpflichtversicherung für das Halten eines Hundes und der elektronischen Kennzeichnung (Microchip) vorzulegen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig handelt und seinen Meldepflichten nicht, nicht rechtzeitig, wahrheitsgemäß bzw. nicht vollständig nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Ziffer 2 ThürKAG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wir bitten künftig um Beachtung.

Die Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde kann in der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal zu den Sprechzeiten eingesehen werden.

Ordnungsamt der VG Schwarzatal