Am Dienstag, dem 28.03.2023 um 18.30 Uhr
findet im Jugendtreff Deesbach, Wagengasse 26, 98744 Deesbach
eine nichtöffentliche Mitgliederversammlung der Angliederungsgenossenschaft Deesbach (AG Deesbach) statt. Eingeladen sind hiermit alle Jagdgenossen, die im Grundbuch eingetragene Eigentümer von jagdlich genutzten land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Deesbach sind.
Jeder teilnehmende Eigentümer hat seine Grundflächen nachzuweisen. (Grundbuchauszug).
Tagesordnung:
| 1. | Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung |
| 2. | Feststellung der Anzahl anwesender und vertretener Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen und Feststellung zur Beschlussfähigkeit |
| 3. | Bekanntmachung und Beschluss zur Tagesordnung |
| 5. | Bericht Notvorstand zum Berichtszeitraum Jagdjahr 2022/23 |
| 6. | Notvorstand Finanzbericht 2022/23 |
| 7. | Notvorstand Kassenprüfung 2022/23 |
| 8. | Diskussionen |
| 9. | Beschluss zum Reinertrag |
| 10. | Beschluss zur Entlastung Notvorstand zum Bericht und Finanzbericht |
| 11. | Beschluss zur Änderung und Neufassung der Satzung der AG soweit in der vorherigen Versammlung am 07.02.2023 nicht erfolgt |
| 12. | Wahl Jagdvorstand der AG Deesbach gemäß Satzung |
| 13. | Aufgaben Angliederungsgenossenschaft und Angliederungsvereinbarung |
| 14. | Vorstellung Haushaltsplan Jagdjahr 2023/24 |
| 15. | Beschlussfassung zum Haushaltsplan Jagdjahr 2023/ 2024 |
| 16. | Informationen der Jagdausübungsberechtigten |
| 17. | Sonstiges |
Anmerkung:
Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftliche Form erforderlich und zur Versammlung vorzulegen, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z.B. Miteigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
gez. Claudia Böhm
Notvorsteher