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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 2/2024
Gemeinde Cursdorf
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Redaktionelle Korrektur zur Veröffentlichung der Hauptsatzung der Gemeinde Cursdorf

Im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ Nr. 1/ 2. Woche vom 12.01.2024 wurde die Hauptsatzung der Gemeinde Cursdorf auf Seite 5-7 mit redaktionellen Fehlern veröffentlicht.

Die korrigierte Hauptsatzung der Gemeinde Cursdorf wird hiermit neu veröffentlicht:

Amtliche Mitteilung

über die Hauptsatzung der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.10.2023 mit Beschluss-Nr.: 201-35/2023 die Hauptsatzung der Gemeinde Cursdorf, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 09.11.2023 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 16.11.2023 (AZ.: 093.020:05_001_013(23)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Hauptsatzung der Gemeinde Cursdorf öffentlich bekanntgemacht:

H a u p t s a t z u n g

der Gemeinde Cursdorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Cursdorf in der Sitzung am 17.10.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Das Gemeindewappen ist in drei Teile geteilt; von gold über blau gespalten mit einem silbernen Schildfuß, vorn eine grüne Tanne, hinten ein aufgerichteter rechtsgewendeter goldener Löwe, im Schildfuß eine rote Streugabel über einem roten Roßkamm.

Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürKO ist die Gemeinde berechtigt, das Wappen zu führen (Eintragung in der Quedlinburger Wappenrolle vom 25.08.1991, QWR II / 91033.

(2) Das kleine Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen", wobei die Buchstabenfüße zum Wappen zeigen und im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Cursdorf“, die Buchstabenköpfe zeigen zum Wappen.

(3) Das große Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen", wobei die Buchstabenfüße zum Wappen zeigen und im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Cursdorf“, die Buchstabenköpfe zeigen zum Wappen.

(4) Die Führung der Dienstsiegel ist dem Bürgermeister und seinen Beigeordneten vorbehalten.

§ 3

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Einwohnerfragestunde und Einwohnerversammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Cursdorf pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeinde Cursdorf eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu drei themenbezogenen Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 5

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 6

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

§ 7

Beigeordnete

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den 1. ehrenamtlichen Beigeordneten vertreten. Der 2. ehrenamtliche Beigeordnete vertritt den Bürgermeister, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist.

§ 8

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 9

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung erfolgt durch:

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gemäß § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 10

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter,

-

Gemeinderatsmitglied

=

Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte

=

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 11

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

(2) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates, aber in einem Ausschuss berufen sind gelten die Regelungen hinsichtlich der Reisekosten (Abs. 3) entsprechend. Sie erhalten ein Sitzungsgeld i. H. von 16 Euro für die notwendige nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen pro Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 Euro. Die Mitglieder des Wahlvorstandes/Wahlhelfer bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 30 Euro.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der ehrenamtliche Bürgermeister

1.000 Euro

-

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

250 Euro

-

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete

90 Euro

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 12

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal". Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der Verkündungstafel „Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 23 (Schaukasten)“. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und eines Ausschusses werden durch Anschlag an der Verkündungstafel bekannt gemacht. Entsprechende Verkündungstafeln sind an folgenden Stellen aufgestellt bzw. angebracht:

a.

Mehrzweckhaus, Bahnhofstraße 1

(Schaukasten außen - Eingangsbereich)

b.

Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 23 (Schaukasten)

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushanges an der Verkündungstafel an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- und Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung ThürBekVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 13

Haushaltwirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 14

Sprachform

Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die Hauptsatzung vom 18.01.2016 in Gestalt der 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 22.02.2019 außer Kraft.

Cursdorf, den 24.11.2023

Gemeinde Cursdorf

Frank Eilhauer — -Siegel-

Bürgermeister

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Cursdorf schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 2/ 6. Woche (06. Jahrgang) vom 09.02.2024.