Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.11.2025 mit Beschluss-Nr.: 040-09/2025 die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Katzhütte, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 22.12.2025 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 13.01.2026 (AZ.: 093.020:05_001_037(26)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Katzhütte, öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Katzhütte am 12.11.2025 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Katzhütte beschlossen:
Artikel 1
Inhalt der Änderung
§ 12 „Entschädigungen“
Der Absatz 5 wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
„Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme je Sitzung 30,00 EUR und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 60,00 EUR und bei verbundenen Wahlen eine Entschädigung von 60,00 EUR pro Wahltag. Bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und zum Thüringer Landtag sind diese Regelungen analog anzuwenden. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 ist rechtzeitig vor jeder Wahl zu überprüfen. Übersteigt die nach höherrangigem Recht zu zahlende Entschädigung die in dieser Hauptsatzung festgesetzten Beträge, so sind die nach höherrangigem Recht zu zahlende Beträge zu gewähren.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Katzhütte tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Katzhütte, den 14.01.2026
Gemeinde Katzhütte
gez. Ramona Geyer — -Siegel-
Bürgermeisterin
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Katzhütte schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 2/ 6. Woche (07. Jahrgang) vom 06.02.2026.