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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 3/2023
Gemeinde Cursdorf
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Amtlicher Teil

Satzung

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohn- und Sondergebiet „Leimruthe“ der Gemeinde Cursdorf

Die Gemeinde Cursdorf erlässt aufgrund von § 14, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1,2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 2023) i.V.m. § 88 Thüringer Bauordnung vom 25.03.2014 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 321) und der §§ 19 und 21 Thüringer Kommunalordnung (ThüKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. S. 414, 415) folgende Satzung:

§ 1

Anordnung einer Veränderungssperre

Mit Beschluss des Gemeinderates Cursdorf vom 03.03.2022, Beschluss-Nr. 112-23/2022 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Wohn- und Sondergebiet „Leimruthe“ der Gemeinde Cursdorf gefasst. Mit Beschluss-Nr. 170-31/2023 vom 07.03.2023 wurde ein Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes gefasst. Zur Sicherung der Bauleitplanung im gesamten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Wohn- und Sondergebiet „Leimruthe“ der Gemeinde Cursdorf wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Stand 7.3.2023) mit folgenden Flurstücken:

1002/2, 1001/4, 1001/2, 1000/2, 999/2, 998/2, 997/2, 995/2, 993/3, 992/2, 991/2, 993/1, 989/2, 988/2, 985/10, 985/12, 863/14, 863/15, 861, 859, 847/2, 985/11, 985/7, 863/11, 847/4, 847/5, 863/12, 985/5

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, welcher als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Der betroffene Bereich ist schwarz markiert.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung

(1) Mit der Veränderungssperre dürfen alle Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB werden Ausnahmen zugelassen, die dem Planungsziel nicht widersprechen.

(2) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(4) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Geltungsdauer

Diese Satzung tritt mit dem rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs.1 BauGB). Die Gemeinde Cursdorf kann die v.g. Frist mittels Änderungssatzung um ein weiteres Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde diese Frist nochmals durch Änderungssatzung um ein weiteres Jahr verlängern.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 S. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).

Gemeinde Cursdorf

Bürgermeister Frank Eilhauer  —  -Siegel-

Anlage:

Lageplan mit Darstellung der Grundstücke und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohn- und Sondergebiet „Leimruthe“ der Gemeinde Cursdorf