Die am 07.02.2025 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ (07. Jahrgang, Nr. 2/ 6. Woche) bekanntgemachte Hebesatz-Satzung enthält fehlerhafte Hebesätze für die Grundsteuer B und Gewerbesteuer.
Die Hebesätze wurden entsprechend des Satzungsbeschlusses des Gemeinderates vom 14.01.2025 berichtigt. Die Hebesatz-Satzung wird hiermit erneut in korrigierter Form bekanntgemacht:
zur Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Rohrbach
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.01.2025 mit Beschluss-Nr.: 011-04/2025 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Rohrbach, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 16.01.2025 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 20.01.2025 (AZ.: 093.963:11_074(25)1-03/kfra).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Rohrbach öffentlich bekanntgemacht:
Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024(GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), hat der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach in der Sitzung am 14.01.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:
§ 1
Steuersätze der Realsteuern
Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Gemeinde Rohrbach wie folgt festgesetzt:
| 1) | Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | — 271 v. H. |
| 2) | Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) | 485 v. H. |
| 3) | Gewerbesteuer | 400 v. H. |
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Rohrbach, den 21.01.2025
Gemeinde Rohrbach
gez. Carmen Schachtzabel — Siegel
Bürgermeisterin
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Rohrbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 3/10. Woche (07. Jahrgang) vom 07.03.2025.