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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 4/2023
Gemeinde Katzhütte
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Amtliche Mitteilung

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 mit Beschluss-Nr.: 145-27/2023 die Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 01.02.2023 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese genehmigte die Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte mit Schreiben vom 09.02.2023 (AZ.: 093.020:05_069_037(23)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte öffentlich bekanntgemacht:

Friedhofssatzung

der Gemeinde Katzhütte

Der Gemeinderat der Gemeinde Katzhütte hat in seiner Sitzung vom 25.01.2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S.414, 415), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Katzhütte beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Bestattungsbezirke

§ 3 Friedhofszweck

§ 4 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge

§ 10 Grabherstellung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

§ 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 17 Anonyme Urnenwiese

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 22 Genehmigung

§ 23 Anlieferung

§ 24 Standsicherheit von Grabmalen

§ 25 Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

§ 26 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Instandhaltung

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Trauerfeiern

§ 29 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Gleichstellungsklausel

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Katzhütte gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)

Friedhof Katzhütte

b)

Friedhof Oelze

 — 

§ 2

Bestattungsbezirke

Der Bestattungsbezirk für die Friedhöfe Katzhütte und Oelze umfasst das Gemeindegebiet der Gemeinde Katzhütte.

§ 3

Friedhofszweck

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Katzhütte waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem Friedhof in Katzhütte haben oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Bei der Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Katzhütte waren, kann zwischen den beiden Friedhöfen frei gewählt werden.

(3)

Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

 — 

§ 4

Schließung und Aufhebung

(1)

Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.

(3)

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5)

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie -soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6)

Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a)

das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c)

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung zu beantragen.

 — 

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2)

Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3)

Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4)

Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7)

Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8)

Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Das gilt nicht für Todesfälle nach § 6 Abs. 4 Thür. Bestattungsgesetz (Verdacht auf unnatürlichen Todesfall).

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4)

Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(5)

Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6)

Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 — 

§ 9

Särge

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2)

Die Särge dürfen höchstens 2,20 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)

Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.

(4)

Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

 — 

§ 10

Grabherstellung

(1)

Die Gräber werden durch von der Friedhofsverwaltung Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Erdbestattungen werden Gräber über die Gemeinde durch einen Dritten (beauftragtes Bestattungsunternehmen) im Auftrag des Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggebers im Sterbefall ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsverwaltung obliegt die Kontrolle bzw. ordnungsgemäße Erledigung.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

 — 

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei

Erdbestattungen für ein

Wahlgrab

25 Jahre

Urnenbestattungen für ein

Urnenwahlgrab

25 Jahre

Anonymes Urnengrab

25 Jahre

Urnengemeinschaftsgrab

25 Jahre

 — 

§ 12

Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte in eine andere Wahlgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengräbern in andere Urnengräber sind aus wichtigem Grund innerhalb der Gemeinde möglich.

(3)

Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5)

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 28 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(6)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8)

Der Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in

Erdbestattungen:

a)

Kindergräber

b)

Wahlgrabstätten 1-stellig und 2-stellig

Urnenbestattungen:

a)

Urnenwahlgrabstätten 1-stellig und 2-stellig

b)

Urnengemeinschaftsgrabstätten

c)

Anonyme Urnenwiesen

Ehrengräber

(3)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

 — 

§ 14

Wahlgrabstätten

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2)

Es werden Wahlgrabfelder für Verstorbene eingerichtet. Wahlgrabstätten sind möglich auf dem Friedhof Katzhütte in Gräbern lt. Anlagen 1 und auf dem Friedhof Oelze in Gräbern lt. Anlage 2.

(3)

Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätte vergeben. In einem einstelligen Wahlgrab kann eine Leiche und bis zu 3 Urnen bestattet werden, in einem zweistelligen Wahlgrab können 2 Leichen und bis zu 6 Urnen bestattet werden.

(4)

Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

(5)

Das Nutzungsrecht beginnt mit Aushändigung der Graburkunde.

(6)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird.

Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine andere Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d)

auf die Kinder,

e)

auf die Stiefkinder,

f)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g)

auf die Eltern,

h)

auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i)

auf die Stiefgeschwister,

j)

auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der übrigen Nutzungsberechtigten.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(7)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8)

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.

(9)

Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10)

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist (Verlängerung des Nutzungsrechtes).

(11)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12)

Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

 — 

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

(1)

Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt bei einem einstelligen Wahlgrab bis zu 2 Urnen und bei einem zweistelligen Wahlgrab bis zu 4 Urnen. Urnenwahlgrabstätten werden in Grabfeldern eingerichtet.

(2)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

 — 

§ 16

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1)

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden durch die Gemeinde als Friedhofsträger angelegt und unterhalten. Die Stelen und Namenstafeln werden durch einen Beauftragten der Gemeinde Katzhütte auf seine Kosten errichtet.

(2)

Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht an jeweils einer Grabstelle für 25 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3)

Der Nutzungsberechtigte erwirbt eine Namenstafel auf welcher der Name der/des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum stehen. Diese wird dauerhaft an einer Stele angebracht. Die Kosten für Namenstafel und anteilig für die Stele werden dem Nutzungsberechtigten direkt vom Beauftragten der Gemeinde Katzhütte in Rechnung gestellt. Andere als die vom Friedhofsträger vorgegebenen Namenstafeln sind nicht zulässig.

(4)

Auf der befestigten Fläche vor den Urnengemeinschaftsgrabstätten dürfen bei Trauerfeiern Blumen, Gestecke oder Kränze abgelegt werden. Diese sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Trauerfeier zu entfernen.

(5)

Die Angehörigen dürfen bei der Beisetzung der Urne anwesend sein. Das Urnenfeld darf durch die Angehörigen nicht betreten werden.

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§ 17

Anonyme Urnenwiese

(1)

Die anonymen Urnenwiesen werden durch die Gemeinde als Friedhofsträger angelegt und unterhalten.

(2)

Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht an jeweils einer Grabstelle für 25 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3)

Auf den befestigten Flächen vor den anonymen Urnenwiesen dürfen nach Trauerfeiern Blumen, Gestecke oder Kränze abgelegt werden. Diese sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Trauerfeier zu entfernen.

(4)

Die Angehörigen dürfen bei der Beisetzung der Urne nicht anwesend sein.

 — 

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Gemeinde Katzhütte.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Abteilungen

mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1)

Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(2)

 — 

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2)

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m. Höhere Grabsteine bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Eine Abdeckung der Grabstätte durch liegende Grabsteine ist zulässig.

(3)

Einfassungen aus Stein dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 8 cm erstellt werden; bei Urnengräbern ist eine Mindeststärke von 5 cm einzuhalten.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(5)

An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 cm x 5 cm nicht übersteigen.

(6)

Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften für vertretbar hält, kann er abweichend von der Vorschrift Abs. (2) bis (5) auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen (schriftlicher Antrag und Bestätigung sind erforderlich).

 — 

§ 21

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Auf Kindergräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1.

stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m;

2.

liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 1,30 m

b)

Auf Wahlgrabstätten:

1.

stehende Grabmale:

bei einstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m

bei zweistelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig:

Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,70 m,

2.

liegende Grabmale:

bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,80 m, Länge bis 2,10 m,

bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 2,00 m, Länge bis 2,10 m

(2)

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Auf Urnenwahlgrabstätten:

1.

stehende Grabmale:

Bei einstelligen Urnenwahlgrabstätten

Grundriss bis 1,00 m x 0,90 m, Höhe bis 0,90 m

Bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten

Grundriss bis 1,00 m x 1,20 m, Höhe bis 0,90 m

2.

liegende Grabmale:

bei einstelligen Urnenwahlgräbern

Grundriss bis 1,00 m x 0,90 m

bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten

Grundriss bis 1,00 m x 1,20 m

(3)

Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 im Einzelfall zulassen. Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

 — 

§ 22

Genehmigung

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für das Anbringen einer neuen Inschrift.

(2)

Der Antragssteller hat bei allen Grabstätten die Graburkunde vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(3)

Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.

(4)

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5)

Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(6)

Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze mit einer Größe bis zu 0,50 m Breite und 0,90 m Höhe; diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7)

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(8)

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

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§ 23

Anlieferung

1)

Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

2)

Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

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§ 24

Standsicherheit von Grabmalen

(1)

Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal“ in der jeweils geltenden Fassung oder der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)

Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3)

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

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§ 25

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei allen Grabstätten der Inhaber der Graburkunde.

(2)

Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3)

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

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§ 26

Entfernung

(1)

Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2)

Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Grabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichtung und Instandhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 ff. hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)

Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4)

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5)

Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an anonymen Urnenwiesen und Urnengemeinschaftsgrabstätten. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(7)

Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8)

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

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§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(2)

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen lassen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

(4)

Der Nutzungsberechtigte nach § 27 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 28 Absatz 2 hinzuweisen.

VII. Trauerfeiern

§ 29

Trauerfeier

(1)

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhallen), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)

Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

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§ 31

Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Gemeinde Katzhütte haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

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§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

5.

lärmt, spielt oder lagert

6.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

7.

Druckschriften verteilt,

8.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

10.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d)

entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

entgegen § 7 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt,

g)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 20 und § 21 nicht einhält,

h)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 22 errichtet oder verändert,

i)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 26 Abs. 1 entfernt,

j)

Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 24 und 25 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k)

Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 27 Abs. 7 verwendet,

l)

Grabstätten entgegen den § 27 Abs. 8 bepflanzt,

m)

Grabstätten nach § 28 vernachlässigt,

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Katzhütte verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form,

§ 35

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt

die Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte vom 15.11.2011

und

die Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte vom 10.10.2022

außer Kraft.

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Katzhütte, den 10.02.2023

Gemeinde Katzhütte — Siegel

gez. Geyer

Bürgermeisterin

Anlage 1

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte

Friedhof Katzhütte

Erdbestattungen sind auf dem Friedhof Katzhütte in den gelb markierten Grabstätten (223, 224, 225, 226, 227, 228) möglich:

Katzhütte, den 10.02.2023

Gemeinde Katzhütte — Siegel

gez. Geyer

Bürgermeisterin

Anlage 2

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Katzhütte

Friedhof Oelze

Erdbestattungen sind auf dem Friedhof Oelze in den gelb markierten Grabstätten (1, 2, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 14, 15, 16) möglich:

Katzhütte, den 10.02.2023

Gemeinde Katzhütte — Siegel

gez. Geyer

Bürgermeisterin

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Katzhütte schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 3/ 11. Woche (05. Jahrgang) vom 17.03.2023.