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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Cursdorf
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Amtlicher Teil

zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 mit Beschluss-Nr.: 211-36/2023 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Cursdorf, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 09.02.2024 (AZ.: 093.020:05_039_013(24)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 2 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) wird die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Cursdorf öffentlich bekanntgemacht:

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Cursdorf hat in seiner Sitzung vom 19.12.2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf vom 18.02.2023 und der 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf vom 11.03.2024 folgende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Cursdorf beschlossen:

Inhalt

I. Gebührenpflicht 1

§ 1 Gebührenerhebung 1

§ 2 Gebührenpflichtiger 2

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr 2

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel 2

II Gebühren 2

§ 5 Bestattungs- und Beisetzungsgebühr 2

§ 6 Grabnutzungs- und Grabverlängerungsgebühr 3

§ 7 Gebühren für Grabberäumungen 5

§ 8 Friedhofsunterhaltungsgebühren 5

§ 9 Inkrafttreten 5

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a)

die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b)

eine oder mehrere Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragt bzw. in Auftrag gegeben hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

(2) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Bestattung / Beisetzung, mit der Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsgrabstätte.

(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. Nr. 71) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131) in der jeweils gültigen Fassung.

II Gebühren

§ 5

Bestattungs- und Beisetzungsgebühr

Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden durch den Bauhof nicht vorgenommen.

Für eine Beisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab, einer Urnengemeinschaftsgrabstätte oder einer anonymen Urnenwiese beträgt die Gebühr 80 Euro

Diese Beisetzungen werden grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und ohne Beisein der Angehörigen vorgenommen.

§ 6

Grabnutzungs- und Grabverlängerungsgebühr

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Kindergrab (bis 5 Jahre)

380,00 Euro

für 20 Jahre

b)

Wahlgrab 1-stellig

(1 Erdbestattung und

bis zu 3 Urnen)

760,00 Euro

für 20 Jahre

c)

Wahlgrab 2-stellig

(2 Erdbestattungen und

bis zu 6 Urnen)

1.540,00 Euro

für 20 Jahre

d)

Urnenwahlgrab 1-stellig

(2 Urnen)

380,00 Euro

für 20 Jahre

e)

Urnenwahlgrab 2-stellig

(4 Urnen)

760,00 Euro

für 20 Jahre

f)

Anonyme Urnenwiese

(1 Urne)

569,00 Euro

für 20 Jahre

Der Betrag wird als Einmalbetrag erhoben. Darin enthalten sind die Kosten für die Pflege der Anlage, die Friedhofsunterhaltung und die abschließende Entfernung der Urne.

g)

Urnengemeinschafts-grabstätte

mit Namenstafel (1 Urne)

749,00 Euro

für 20 Jahre

Der Betrag wird als Einmalbetrag erhoben. Darin enthalten sind die Kosten für die Pflege der Anlage, die Friedhofsunterhaltung und die abschließende Entfernung der Urne.

Die Namenstafel wird durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung erstellt und angebracht. Die Kosten für die Namenstafel werden mit dem Gebührenbescheid an den Nutzungsberechtigten weiterberechnet. Es gilt der jeweilige Preis des Beauftragten.

h)

Urnenwabe der Urnenwand (mit Abdeckplatte als Namenstafel) (2 Urnen)

446,00 Euro

für 20 Jahre

Diese Gebühr gilt für Urnenwaben der Urnenwand 1, für die die Nutzungszeit nach einem 1. Erwerb der Urnenwabe abgelaufen ist und neu vergeben werden.

Diese Gebühr gilt für die Urnenwaben der Urnenwand 1 und 2, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer zur konzessionsähnlichen Verwaltung der Urnenwand mit Urnenwaben vom 20.12.2015 mit 1. Änderungsvertrag vom 23.04.2019 und 2. Änderungsvertrag vom 17.03.2021 abgelaufen ist.

In dem Betrag enthalten sind die Kosten für die Pflege der Anlage, die abschließende Entfernung der Urnen und der Abdeckplatte.

Nicht enthalten sind die Kosten der Friedhofsunterhaltung. Diese sind gesondert von allen Nutzungsberechtigten von Urnenwaben zu bezahlen.

Den Nutzungsberechtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Gebühren in einem Betrag für die gesamte Nutzungszeit zu bezahlen.

Der Nutzungsberechtigte erwirbt eine steinerne Abdeckplatte, die von ihm eigenständig auf seine Kosten gestaltet werden kann. Andere als die vom Friedhofsträger zu erwerbenden Abdeckplatten sind nicht zulässig.

i)

Baumbestattung (Abdeckplatte als Namenstafel) (2 Urnen)

1346,00 Euro

für 20 Jahre

In dem Betrag enthalten sind die Kosten für die Pflege der Anlage, die abschließende Entfernung der Urnen und der Abdeckplatte.

Nicht enthalten sind die Kosten der Friedhofsunterhaltung. Diese sind gesondert zu bezahlen.

Den Nutzungsberechtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Gebühren in einem Betrag für die gesamte Nutzungszeit zu bezahlen.

Der Nutzungsberechtigte erwirbt eine steinerne Abdeckplatte, die von ihm eigenständig auf seine Kosten gestaltet werden kann. Andere als die vom Friedhofsträger zu erwerbenden Abdeckplatten sind nicht zulässig.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Kindergrab

19,00 Euro /Jahr

b)

Wahlgrab 1-stellig

38,00 Euro /Jahr

c)

Wahlgrab 2-stellig

77,00 Euro/Jahr

d)

Urnenwahlgrab 1-stellig

19,00 Euro/Jahr

e)

Urnenwahlgrab 2-stellig

38,00 Euro/Jahr

f)

Urnenwabe in der Urnenwand

20,00 Euro / Jahr

g)

Baumbestattung

65,00 Euro /Jahr

§ 7

Gebühren für Grabberäumungen

(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterial, Einfassungen und Gewächsen) nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Kindergrabstätte

160,00 Euro

b)

Wahlgrab 1-stellig

190,00 Euro

c)

Wahlgrab 2-stellig

250,00 Euro

d)

Urnenwahlgrab 1-stellig

135,00 Euro

e)

Urnenwahlgrab 2-stellig

165,00 Euro

(2) Für die Entfernungen einer Urne (Aufgraben und Verschließen einer Grabstätte) wird eine Gebühr von 25 Euro je Urne erhoben. Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten wird diese Gebühr nicht gesondert erhoben, sie ist in dem Einmalbetrag § 7 Abs. 1 f und g enthalten.

§ 8

Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten der Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Urnenwaben und Baumbestattung wird eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beinhaltet die Unterhaltung des Friedhofes, anteilig den Wasserverbrauch, Grünschnitt, Laubentsorgung, Müllentsorgung sowie eine jährliche Standsicherheitsprüfung. Die Gebühr beträgt 30 Euro pro Jahr.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Cursdorf vom 30.11.2001 außer Kraft.

Cursdorf, den 11.03.2024

Gemeinde Cursdorf

gez. Eilhauer

Bürgermeister — Siegel

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Cursdorf schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 4/ 15. Woche (06. Jahrgang) vom 12.04.2024.