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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Cursdorf
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Amtlicher Teil

zur 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 mit Beschluss-Nr.: 210-36/2023 die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 09.02.2024 (AZ.: 093.020:05_069_013(24)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf öffentlich bekanntgemacht:

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Cursdorf hat in seiner Sitzung vom 19.12.2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229) folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Cursdorf beschlossen:

Inhalt

Artikel 1 Inhalt der Änderungen 1

Artikel 2 Inkrafttreten 2

Artikel 1

Inhalt der Änderungen

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Cursdorf vom 10.01.2023 (veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 2 5. Jahrgang des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal vom 17.02.2023 wird wie folgt geändert:

1.

§ 11 Ruhezeit erhält folgende neue Fassung:

Die Ruhezeit beträgt bei

Erdbestattungen für ein

Kindergrab

20 Jahre

Wahlgrab 1-stellig und 2-stellig

20 Jahre

Urnenbestattungen für ein

Urnenwahlgrab

20 Jahre

Anonymes Urnengrab

20 Jahre

Urnenbeisetzung in Urnenwabe der Urnenwand

20 Jahre

Urnengemeinschaftsgrab mit Namen

20 Jahre

Urnenbeisetzung Baumbestattung

20 Jahre

2.

§ 14 Wahlgrabstätten und Kindergräber Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Wahlgrabstätten und Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

3.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt bei einem einstelligen Wahlgrab bis zu 2 Urnen und bei einem zweistelligen Wahlgrab bis zu 4 Urnen. Urnenwahlgrabstätten werden in Grabfeldern eingerichtet.

4.

§ 16 Anonyme Urnenwiese Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht an jeweils einer Grabstelle für 20 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

5.

§ 17 Urnengemeinschaftsstätte mit Namen Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht an jeweils einer Grabstelle für 20 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

6.

§ 18 Urnenwabe in der Urnenwand Abs. 2 erhält folgende neue Fassung

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht an jeweils einer Urnenwabe für 20 Jahre. Jede Urnenwabe darf durch zwei Urnen belegt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist möglich. Im Falle einer weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden für die Urnenwabe nachzuerwerben.

7.

§ 19 Baumbestattungen Abs. 2 erhält folgende neue Fassung

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht an jeweils einer Erdröhre für 20 Jahre. Jede Erdröhre darf mit bis zu zwei Urnen belegt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist möglich. Im Falle einer weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden nachzuerwerben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Cursdorf, den 11.03.2024

Gemeinde Cursdorf

gez. Eilhauer

Bürgermeister — Siegel

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Cursdorf schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 4/ 15. Woche (06. Jahrgang) vom 12.04.2024.