Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 mit Beschluss-Nr.: 213-36/2023 die Museumssatzung der Gemeinde Cursdorf für das Historische Glasapparatemuseum, mit seinen Anlagen beschlossen.
Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 09.02.2024 (AZ.: 093.020:05_079_013(24)1-03/sege).
Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Museumssatzung der Gemeinde Cursdorf für das Historische Glasapparatemuseum öffentlich bekanntgemacht:
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127), beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Cursdorf in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende geänderte Museumssatzung.
Satzung über den Betrieb und die Benutzung des Historischen Glasapparatemuseums der Gemeinde Cursdorf (Museumssatzung)
| 1. | § 1 Trägerschaft, Name, Sitz |
| 2. | § 2 Zweck und Funktion |
| 3. | § 3 Gemeinnützigkeit |
| 4. | § 4 Öffnungszeiten |
| 5. | § 5 Eintrittsgelder |
| 6. | § 6 Museumsleitung und Verwaltung |
| 7. | § 7 Benutzung außerhalb des Museums |
| 8. | § 8 Lichtbildaufnahmen |
| 9. | § 9 Veröffentlichungen |
| 10. | § 10 Verhalten der Besucher |
| 11. | § 11 a Datenschutz |
| 12. | § 12 Anordnung für den Einzelfall |
| 13. | § 13 Haftung |
| 14. | § 14 Inkrafttreten |
Die Gemeinde Cursdorf betreibt als öffentliche Einrichtung ein technik- und kulturgeschichtliches Museum mit dem Namen „Historisches Glasapparatemuseum“. Der Sitz befindet sich im Dorfgemeinschaftshaus der Gemeinde Cursdorf.
§ 2
Zweck und Funktion
Die Aufgaben des Historischen Glasapparatemuseums beinhalten im Wesentlichen das Sammeln, Bewahren, Forschen, Ausstellen und Vermitteln von Kulturgut.
Das Museum ist eine gemeinnützige, auf Dauer angelegte und der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung der Gemeinde, die im Auftrag der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, zum Zwecke des Studiums, der Bildung, Weiterbildung, Freizeitgestaltung und des Erlebens die Kunst der Glasapparatefertigung, insbesondere die Traditionen dieses alten Handwerkes, näherbringt.
Besonders das Werk und die Sammlungen der ehemaligen Firmen Rudolf und Otto Preßler werden dadurch erhalten und gepflegt.
Ziel des Museums ist es, diese materiellen und immateriellen Zeugnisse der Geschichte fachgerecht und durch die Digitalisierung dauerhaft aufzubewahren, den Besuchern zugänglich zu machen und für nachfolgende Generationen zu erhalten.
Darüber hinaus hat das Museum einen Bildungsauftrag zu erfüllen, um diese kultur- und geschichtlichen Zeugnisse als museumspädagogische Angebote der Daseinsvorsorge Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu vermitteln.
Die Arbeit des Museums orientiert sich an den ethischen Richtlinien für
Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM Deutschland).
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Gemeinde Cursdorf verfolgt mit dem Betrieb des Historischen Glasapparatemuseums ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung von Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung.
Öffnungszeiten
Das Museum kann während der öffentlich bekanntgegebenen Öffnungszeiten von jedermann besichtigt werden. Sonderöffnungszeiten sind individuell nach vorheriger Absprache möglich. Für die Benutzung im Rahmen der Satzung gelten besondere Bestimmungen (Hausordnung).
§ 5
Eintrittsgelder
Für die Benutzung werden Eintrittspreise nach der Entgeltordnung für den Besuch des Historischen Glasapparatemuseums der Gemeinde Cursdorf in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Leitung und Verwaltung des Museums obliegt dem Gemeinderat und wird durch den Bürgermeister umgesetzt. Mit der Erfüllung der Aufgaben und Übertragung der Kassengeschäfte werden verantwortliche Mitarbeiter beauftragt.
§ 7
Benutzung außerhalb des Museums
In begründeten Ausnahmefällen kann der Bürgermeister oder die Beigeordneten die Benutzung des Museumsgutes außerhalb des Museums gestatten. Begründete Ausnahmefälle liegen z.B. vor, wenn:
| • | eine wissenschaftliche Bearbeitung erforderlich ist oder diese durch Fachleute notwendig wird. |
| • | Präsentationen im Rahmen musealer Ausstellungen vorgesehen sind; |
| • | Bildaufnahmen angefertigt werden müssen. |
Lichtbildaufnahmen werden durch die Einrichtung selbst oder eine von ihr beauftragten Fachstelle angefertigt. Bildaufnahmen durch die Besucher sind nicht gestattet.
§ 9
Veröffentlichungen
Die Veröffentlichung von Bildern der Sammlungsgegenstände im Internet oder in Papierform bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters oder der Beigeordneten. Die Autoren oder Herausgeber haben der Einrichtung von allen Veröffentlichungen, in denen Sammlungsgegenstände abgebildet sind, ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf den Urheber des Bildes ist grundsätzlich hinzuweisen.
§ 10
Verhalten der Besucher
(1) Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer Besucher behindert oder belästigt wird. Es gilt die öffentlich bekannt gemachte Hausordnung.
(2) Das Rauchen in den Räumen und die Mitnahme von Tieren sind nicht gestattet.
§ 11 a
Datenschutz
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Anordnung für den Einzelfall
Die Besucher haben den getroffenen Anordnungen des Museumspersonals Folge zu leisten.
Die Besucher haften für die Beschädigung von Sammlungsgegenständen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 23.12.2002 außer Kraft.
Gemeinde Cursdorf
Cursdorf, den 11.03.2024
gez. Eilhauer
Bürgermeister — -Siegel-
Belehrung:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Cursdorf schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 4/ 15. Woche (06. Jahrgang) vom 12.04.2024.