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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Cursdorf
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Amtlicher Teil

zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 mit Beschluss-Nr.: 220-36/2023 die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 09.02.2024 (AZ.: 093.020:05_068_013(24)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf öffentlich bekanntgemacht:

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), und des § 2 und § 6 und der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat der Gemeinderat der Gemeinde Cursdorf in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Grundsatz 1

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung 2

§ 3

Gleichstellungsklausel 2

§ 4

Inkrafttreten 2

§ 1

Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 106 Euro, die sich aus 100 Euro Grundbetrag und 6 Euro je aufgestellte Feuerwehr, also 6 Euro Zuschlag zusammensetzt.

(2) Der Stellvertreter des Ortsbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 53 Euro, die sich aus 50 Euro Grundbetrag und 3 Euro je aufgestellte Feuerwehr, also 3 Euro Zuschlag zusammensetzt.

(3) Der Ortsbrandmeister bzw. sein Stellvertreter ist für die statistische Datenerfassung verantwortlich.

(4) Übernimmt der Stellvertreter des Ortsbrandmeisters die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einem Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung des Ortsbrandmeisters.

(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

-

Leiter einer Jugendfeuerwehr

60 Euro

-

Stellvertretender Leiter der Jugendfeuerwehr

30 Euro

-

Gerätewart

70 Euro

-

Alarm- und Einsatzplaner

50 Euro

-

Informations-, Kommunikationsmittel-

und Atemschutzausrüstungsbetreuer

70 Euro

-

Sicherheitsbeauftragter

50 Euro

§ 3

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf vom 21.07.2020 in Gestalt der 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf vom 12.11.2020 außer Kraft.

Cursdorf, den 11.03.2024

Gemeinde Cursdorf

gez. Eilhauer

Bürgermeister  —  -Siegel-

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Cursdorf schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 4/ 15. Woche (06. Jahrgang) vom 12.04.2024.