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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal"
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Cursdorf
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Amtlicher Teil

zur Feuerwehrsatzung der Gemeinde Cursdorf

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 mit Beschluss-Nr.: 229-37/2024 die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Cursdorf, mit seinen Anlagen beschlossen.

Mit Schreiben vom 28.03.2024 wurde der o.g. Beschluss dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 28.03.2024 (AZ.: 093.020:05_067_013(24)1-03/sege).

Entsprechend der Vorschriften des § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Cursdorf öffentlich bekanntgemacht:

Satzung der Gemeinde Cursdorf über die Freiwillige Feuerwehr

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Gemeinderat der Gemeinde Cursdorf in seiner Sitzung am 29.02.2024 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Organisation, Bezeichnung

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

§ 10

Jugendabteilung

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortbrandmeister

§ 12

Feuerwehrausschuss

§ 13

Jahreshauptversammlung

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Jungendfeuerwehrwarts und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

§ 15

Feuerwehrverein

§ 16

Gleichstellungsklausel

§ 17

Inkrafttreten

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Cursdorf".

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

(3) Die Gemeinde Cursdorf wirkt darauf hin, dass entsprechende personelle Kräfte zur Verfügung stehen.

(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Gefahren im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Cursdorf die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Cursdorf gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung
  2. Alters- und Ehrenabteilung
  3. Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Cursdorf haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Cursdorf zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Cursdorf sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdient leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Nach § 13 Abs. 4 ThürBKG ist die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss,

e)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG).

(4) Wichtige Gründe für die Entpflichtung im Sinne des Absatzes 3 sind insbesondere, wenn ein FFW-Angehöriger

a)

mehrfach vom Einsatz, von der Ausbildung oder von angesetzten Übungen unentschuldigt fernbleibt,

b)

Feuerwehrdienstvorschriften oder Weisungen, die ihm dienstlich erteilt wurden, wiederholt missachtet,

c)

seine Dienstpflichten gröblich verletzt, z.B. durch:

-

unehrenhaftes oder unkameradschaftliche Verhalten,

-

grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

-

Trunkenheit im Dienst,

-

Aufrufen zum Nichtbeachten von Anordnungen,

-

dienstwidrige Benutzung oder vorsätzliche Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehr Cursdorf

d)

aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des aktiven Dienstes nicht mehr genügt und einer Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung nicht zustimmt,

e)

die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland öffentlich in Frage stellt oder

f)

die für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies kann insbesondere gelten, wenn er wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Jugendfeuerwehrwart sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Sie haben Anspruch auf:

a)

unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der durch örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten,

b)

die Gewährung ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Dienstunfälle.

(3) Die Feuerangehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters und /oder der sonst zuständigen Vorgesetzen gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere:

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters und oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

im Alarmfall unverzüglich zu erscheinen, dabei aber das öffentliche Recht zu beachten und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie an Dienstausbildungen regelmäßig teilzunehmen,

d)

die Pflicht ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

e)

die Pflicht die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,

f)

die Pflicht eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortsbrandmeister zu melden,

g)

die Pflicht dem Ortsbrandmeister eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen,

h)

die Pflicht sich auf Verlangen des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung bei einem Arbeitsmediziner zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen,

i)

die Pflicht den Verlust von Berechtigungen, welche zu Einschränkungen im Feuerwehrdient führen (z.B. Verlust des Führerscheins), dem Ortsbrandmeister unverzüglich mitzuteilen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung Truppmann Teil 1 und 2 (FWDV2) nicht eingesetzt werden. Unter Umständen kann auf den Abschluss des Truppmann Teil 2 verzichtet werden, wenn alle sonstigen Vorgaben aus der Satzung erfüllt werden und der Leiter der FFW dies in einer Gefährdungsbeurteilung erörtert. Für Feuerwehrangehörige die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die aktuellen Jugendschutzbestimmungen.

(5) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses (§ 12)

a)

eine Ermahnung aussprechen;

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen;

c)

eine befristete Suspendierung vornehmen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen.

Vor dem Verweis ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Suspendierung soll für den Zeitraum der Ermittlungen erfolgen, die einen Ausschluss nach § 6 Abs. 4 Buchstabe c bis f nach sich ziehen können.

(4) Eine Suspendierung kann in dringlichen Fällen auch als Sofortmaßnahme erfolgen. In diesem Fall ist die Anhörung des Feuerwehrausschusses nach Abs. 1 in der nächsten Sitzung nachzuholen.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2 aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Der Bürgermeister kann Kameraden der Einsatzabteilung unter Überlassung der Dienstkleidung in die Alters- und Ehrenabteilung versetzen, wenn sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht länger am Einsatzdienst teilnehmen können.

(3) Der Bürgermeister kann sonstige Personen in die Alters- und Ehrenabteilung aufnehmen, die sich in besonderem Maße um das Feuerwehrwesen der Gemeinde Cursdorf verdient gemacht haben.

(4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet:

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend) oder

c)

durch Tod des Kameraden.

(5) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können als Vertreter ihrer Abteilung zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. Insofern sind sie nur für ihren Vertreter auch wahlberechtigt.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Cursdorf führt den Namen "Jugendfeuerwehr Cursdorf"

(2) Die Jugendfeuerwehr Cursdorf ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 18. Lebensjahr, spätestens zum 21. Lebensjahr. Sie ist eine selbständige Abteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Cursdorf und gestaltet ihr Jugendleben nach ihrer Jugendordnung.

Ihre Mitglieder dürfen nicht zum Einsatz herangezogen werden.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Cursdorf untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(4) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr erfolgt durch den Ortsbrandmeister. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten notwendig.

(5) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet:

a)

mit dem Übertritt in die Einsatzabteilung,

b)

durch den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

c)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend) oder

d)

durch Tod.

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortbrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse und die funktionsbezogene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ThürBKG kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Cursdorf ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der FFW Cursdorf angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge nachweisen kann.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Cursdorf ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

Der Sicherheitsbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehr ist ständiger Beisitzer im Feuerwehrausschuss.

Sofern sie nicht bereits als gewähltes Mitglied im Feuerwehrausschusses sind, können der Gerätewart, der Verantwortliche für die Alarm- und Einsatzplanung und der Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer als weitere Beisitzer hinzugezogen werden.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und für den Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung zusätzlich auch deren Angehörige.

Als Jugendfeuerwehrwart soll nur tätig werden, wer mindestens 18 Jahre alt und Angehöriger der Einsatzabteilung ist, sowie die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung (u.a. die Jugendleiterausbildung oder eine vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer nachweisen kann.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses haben die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters,

des stellvertretenden Ortsbrandmeisters,

des Jugendfeuerwehrwartes

und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht auf Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind (in diesem Falle 3). In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrverein

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen gleichermaßen.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Cursdorf über die Freiwillige Feuerwehr vom 03.08.2023 außer Kraft.

Cursdorf, den 29.03.2024

Gemeinde Cursdorf

gez. Eilhauer

Bürgermeister  —  -Siegel-

Belehrung:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Cursdorf schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, Nr. 4/ 15. Woche (06. Jahrgang) vom 12.04.2024.